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Zukunftsfinanzierungsgesetz verabschiedet

Das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) beinhaltet Änderungen an mehr als 30 Gesetzen. Ziel des ZuFinG ist es, die Leistungsfähigkeit und Attraktivität des deutschen Kapitalmarkts zu stärken, ihn zu digitalisieren und zu modernisieren und ein Abwandern von innovativen Unternehmen ins Ausland zu verhindern. Einige der Neuregelungen stellen wir im Folgenden vor.

Erleichterte Börsengänge und besserer Zugang zu Wagniskapital

Für Start-ups und Familienunternehmen interessant ist die Aufhebung des Verbots der Mehrstimmrechtsaktie in § 12 Abs. 2 AktG und die damit verbundene punktuelle Durchbrechung des im deutschen Aktienrecht geltenden Grundsatzes des proportionalen Stimmrechts (one share – one vote). Zukünftig können einzelne Aktien mit einem bis zu zehnfachen Stimmrecht ausgestattet werden, so dass einzelne Aktionäre mit vergleichsweise geringem Kapitalbeitrag ein hohes Maß an Kontrolle erlangen können. Dadurch müssen Gründer und Unternehmensinhaber nicht mehr befürchten, mit einem Börsengang ihre gesellschaftsrechtlichen Einflussnahmemöglichkeiten aufzugeben. Nach dem Gesetzesentwurf ist dieser Schutz aber nur temporär. Gemäß der in § 135a Abs. 2 AktG-E enthaltenen Sunset-Regelung erlöschen die Mehrstimmrechte bei börsennotierten Gesellschaften sowie Gesellschaften, deren Aktien in den Handel im Freiverkehr (§ 48 BörsG) einbezogen sind, im Fall der Übertragung der Aktien, spätestens aber 10 Jahre nach Börsengang. 

Vorgesehen ist zudem die Einführung von Börsenmantelaktiengesellschaften, die nach dem Vorbild der Special Purpose Acquisition Companies (SPACs) einen alternativen Weg an den Kapitalmarkt eröffnen sollen (§§ 44 ff. BörsG-E). Über die Akquisition von Unternehmen, die noch nicht reif für einen IPO sind, können SPACs eine Alternative zwischen Private Equity- bzw. Venture Capital-Finanzierung und einem klassischen Börsengang bilden. 

Für die Gründerszene von Interesse dürfte auch die Einführung der Kryptoaktie sein (§ 10 Abs. 6 AktG-E). Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, Namensaktien auf Grundlage der Blockchain- bzw. Distributed-Ledger-Technologie zu begeben. Dadurch entsteht eine erheblich gesteigerte Handelbarkeit der Aktien verbunden mit einem erleichterten Zugang zu Wagniskapital. Beispielsweise können Kryptoaktien über hierauf spezialisierte (Emissions-)Plattformen oder Dienstleister bei einer Vielzahl von Anlegern platziert werden (Crowdfunding). 

Steuerliche Erleichterungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Die wesentlichen Neuregelungen aus steuerlicher Sicht sieht der Gesetzesentwurf durch Änderungen von § 3 Nr. 39 EStG und § 19a EStG im Bereich der Mitarbeiterkapitalbeteiligungen vor (hier geht’s zum ausführlichen CMS Blog). 

Verbesserungen sollen dabei durch Ausweitungen im Anwendungsbereich der Regelungen zur aufgeschobenen Besteuerung (§ 19a EStG) erreicht werden. Beabsichtigt ist, Schwellenwerte für Jahresumsatz, Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl deutlich zu erhöhen und klarzustellen, dass die Ausgabe von Anteilen auch durch Gesellschafter des Arbeitgebers erfolgen kann. Die in den vorherigen Entwürfen teilweise noch enthaltene Konzernklausel hat es dagegen nicht in die finale Gesetzesfassung geschafft.

Ferner soll im Falle von Leaver-Events (Rückerwerb der Anteile, wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt) nur die tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütung besteuert werden und nicht der ggf. höhere Verkehrswert. Dies entschärft die Problematik des „Dry Income“ für viele Fälle von Arbeitgeberwechseln, bei denen es häufig zu Rückerwerben kommt. Der Zeitpunkt für die späteste Besteuerung soll auf 15 Jahre nach der Anteilsgewährung verschoben werden. Die Besteuerung soll zudem entfallen, wenn der Arbeitgeber sich dazu verpflichtet, im Falle eines späteren Verkaufs für die Lohnsteuer zu haften. 

Vermissen lässt das geplante Gesetz eine Regelung zu den Folgen von Anteilsgewährungen mit Blick auf die Sozialversicherung, so dass es weiterhin stets zu einer sofortigen Beitragspflicht kommt. Eine gesamtheitliche Lösung insoweit wäre sinnvoll und wichtig gewesen und sollte möglichst bald nachgeholt werden.

Neben den Änderungen in § 19a EStG ist vorgesehen, dass der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 S. 1 EStG) von derzeit EUR 1.440 auf EUR 2.000 erhöht wird, unabhängig davon, ob es sich um eine Entgeltumwandlung handelt sowie ohne zusätzliche Haltefrist.

Investitionen von Immobilien- und Spezial-Fonds in Erneuerbare Energien Anlagen aufgeschoben 

Die im Gesetzesentwurf noch vorgesehenen Neuerungen für offene Immobilienfonds in Form von Immobilien-Sondervermögen nach §§ 230 ff. KAGB und Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen nach § 284 KAGB wurden – trotz anfänglicher großer Zustimmung – nicht in das nun beschlossene Gesetz übernommen. Damit ist diesen Fonds weiterhin der sichere Erwerb und Betrieb von Erneuerbare Energien Anlagen (EE-Anlagen) auf gesetzlicher Basis nicht möglich. 

Es sei beabsichtigt, die Neuerungen im Rahmen des Jahressteuergesetz 2024 gesamtheitlich, insbesondere mit Blick auf die zur praktischen Umsetzung erforderlichen steuerlichen Regelungen zu regeln. Dabei soll auch die am Markt geforderte Möglichkeit des Erwerbs von EE-Anlagen (auch) über Pacht- oder Erbbaurechte geprüft werden.

Autor:innen

Martin Friedberg
Dr. Martin Friedberg, LL.M.
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater | Fachanwalt für Steuerrecht
Düsseldorf
Laura Bungart
Laura Bungart, LL. M. (University of Exeter)
Counsel
Rechtsanwältin
Frankfurt
Frederike Volkmann
Dr. Frederike Volkmann, LL.B.
Partnerin
Rechtsanwältin
Hamburg
06/12/2023
2024 - Themen, die Sie bewegen werden
Das Jahr 2023 hat die Welt in besonderem Maße bewegt. Die Zunahme regionaler Krisen und Kriege sowie eine instabile wirtschaftliche Lage haben uns allen viel abverlangt. In diesen herausfordernden Zeiten gilt es besonders, vorausschauend zu handeln und den Realitäten mit Augenmaß zu begegnen, um sich auch im Jahr 2024 erfolgreich behaupten zu können. Besonders hervorzuheben ist hierbei die zukünftige Ausrichtung unseres Handelns. Künstliche Intelligenz ist mittlerweile allgegenwärtig und stellt uns vor die Frage nach einem adäquaten und un­ter­neh­mer­freund­li­chen Rechtsrahmen. In Zeiten geopolitischer Spannungen wird Cybersicherheit mehr denn je essenzieller Bestandteil jeder Un­ter­neh­mens­stra­te­gie bleiben müssen, Datenschutz und ver­ant­wor­tungs­be­wuss­te Tech­no­lo­gie­nut­zung sind Schlüs­sel­fak­to­ren für geschäftlichen Erfolg. Themen wie die Umsetzung der globalen Min­dest­be­steue­rung in Deutschland und die Beschleunigung von Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren bei In­fra­struk­tur­pro­jek­ten werden Unternehmen auch im kommenden Jahr weiter be­schäf­ti­gen. Die­se Her­aus­for­de­run­gen sind zweifellos anspruchsvoll, bergen jedoch auch erhebliches Potenzial. Mut machen die Prognosen der Wirt­schafts­for­schen­den. So rechnet das DIW für das kommende Jahr wieder mit einem leichten Wirt­schafts­wachs­tum von 1,2 Prozent. Zeit also, verlorene Zuversicht wieder zu­rück­zu­ge­win­nen. Gerade in Zeiten globaler Her­aus­for­de­run­gen ist es von entscheidender Bedeutung, nicht nur wirtschaftliche Verantwortung zu tragen, sondern auch aktiv dazu beizutragen, den ge­sell­schaft­li­chen Zusammenhalt zu stärken und die Demokratie zu verteidigen. Gemeinsam spielen wir eine bedeutende Rolle als Sta­bi­li­täts­fak­to­ren in der Gesellschaft, indem wir soziale Verantwortung übernehmen und uns für eine gerechte und inklusive Entwicklung sowie den Schutz demokratischer Werte einsetzen. Zeit also, die Weichen zu stellen. Mit Mut und un­ter­neh­me­ri­scher Weitsicht. Im Jahr 2024 stehen wir Ihnen selbst­ver­ständ­lich mit unserer breiten Expertise zur Seite, um Sie aktiv bei der Bewältigung dieser umfassenden Her­aus­for­de­run­gen zu unterstützen. Einen Überblick über die wichtigsten Themen des kommenden Jahres haben wir wie gewohnt für Sie zu­sam­men­ge­stellt. Wir freuen uns darauf, gemeinsam mit Ihnen die Chancen und Her­aus­for­de­run­gen anzugehen, und danken Ihnen einmal mehr für die erfolgreiche Zusammenarbeit. Gemeinsam können wir viel erreichen – wirtschaftlich, rechtlich und ge­sell­schaft­lich. 

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