En­er­gie­spei­che­rung

Zurück zu Energiewirtschaft & Klimaschutz

Die angestrebte Treibhausgasneutralität bedingt eine grundlegende Umstrukturierung des Energiemarktes. Der zunehmende Einsatz erneuerbarer Energien, die fluktuierend eingespeist werden und dezentral strukturiert sind, weist der Energiespeicherung eine wichtige Funktion zu. Nach der Verabschiedung der Novelle des Klimaschutzgesetzes im Juni 2021 mit ehrgeizigen Vorgaben zur Erreichung der Treibhausgasneutralität bis 2045 kommt der Speicherung von erneuerbar erzeugter Energie eine nochmals gesteigerte Schlüsselrolle zu, da die konventionelle Erzeugung deutlich schneller nicht mehr zur Verfügung stehen wird und damit als regelbares Korrektiv zum Ausgleich zwischen Erzeugung und Verbrauch ausfällt. Die Bedeutung der Energiespeicherung ist vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung in der Ukraine zusätzlich erhöht.

Das Thema Energiespeicherung ist allerdings in einem weiteren Sinne zu verstehen. Im Kern geht es darum, die Flexibilität des Gesamtsystems auf Basis entsprechend ausgebauter Stromnetze so weit zu erhöhen, dass die konventionelle Erzeugung entbehrlich wird. Die Instrumente, mit denen sich eine solche Flexibilität erreichen lässt, sind vielfältig. Zum einen sind „klassische“ Speichertechnologien wie etwa Pump- oder Batteriespeicher zu nennen. Flexibilität durch Speicherung von erneuerbarer Energie lässt sich zum anderen aber auch durch Umwandlung in andere Energieträger erreichen, zum Beispiel durch die wasser-elektrolytische Herstellung von Wasserstoff bzw. Power-to-Gas, oder durch Umwandlung in Wärme. Die Abnehmer können durch ihr Verhalten ebenfalls einen Beitrag zur Erhöhung der Flexibilität leisten (Demand Side Management). Schwarmspeicher und virtuelle Kraftwerke werden mit der steigenden Anzahl der Marktakteure eine zunehmende Bedeutung erlangen. Bisher war geplant, dass ein beschleunigter Ausstieg aus der Kohleverstromung die Funktion von Gaskraftwerken als erzeugungsseitige Flexibilität für die Übergangszeit stärker in den Vordergrund rücken wird. Wegen der aktuellen Entwicklungen soll jedoch die Abhängigkeit von russischen Öl- und Gaslieferungen möglichst schnell beendet und durch LNG bzw. Wasserstoff und einen noch stärkeren Ausbau alternativer Energieerzeugung und -speicherung eine größere Energieautarkie erreicht werden.

Wasserstoff
Energieträger der Zukunft

Die notwendige Entwicklung des Flexibilitätsmarktes wird alle Marktbeteiligten vor neue Herausforderungen stellen. Der geltende Ordnungsrahmen wird sich weiterentwickeln (müssen), um die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen. Investitionsentscheidungen sind vor diesem Hintergrund wegen ihrer mittel- bis langfristigen Bedeutung gut abzuwägen. Hierzu gehört vor allem auch eine gründliche Analyse des einschlägigen Rechtsrahmens sowie dessen zu erwartender Weiterentwicklung. Wir stehen Ihnen bei der Bewältigung der künftigen Herausforderungen mit unserem interdisziplinären Team rechtlich und strategisch beratend und unterstützend zur Seite. Ihre Anliegen werden durch unsere Experten betreut, die alle für ihre Vorhaben relevanten Rechtsgebiete umfassend abdecken und damit ihren Geschäftserfolg absichern.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen ersten Überblick über einige Themen, mit denen sich Akteure im Bereich der Energiespeicherung erfahrungsgemäß konfrontiert sehen: 

Bitte sprechen Sie uns an, wenn wir Sie bei Ihren Projekten unterstützen können.


 

Energiewirtschaftsrecht und Regulierung

Wer sich dem Thema Energiespeicherung und der Stromspeicherung im Besonderen vor dem Hintergrund des Energiewirtschaftsrechts und der Regulierung nähert, stellt fest, dass insoweit ein konsistenter rechtlicher Rahmen – noch – nicht existiert. Historisch betrachtet mag sich dies aus dem Umstand heraus erklären, dass die Stromspeicherung – anders als die Speicherung von Erdgas – im Energiemarkt keine hervorgehobene Rolle spielte. Vor dem Hintergrund des Klimaschutzes und der voranschreitenden Sektorkopplung ändert sich dieser Befund aber grundlegend. Der rechtliche Rahmen ist so zu gestalten, dass die Stromspeicherung ihr Potential beim Umbau der Energiewirtschaft voll ausspielen kann.

Die Einordnung der Stromspeicherung in die bekannten Marktrollen im Energiemarkt führte mangels eigenständiger Definition dazu, dass ihr eine Doppelrolle zugewiesen wurde. So wurde die Einspeicherung von Strom in den Speicher als Verbrauch und der Speicher damit als Letztverbraucher qualifiziert. Die anschließende Rückumwandlung der gespeicherten Energie in elektrische Energie und Rückspeisung in das Netz wurde gleichzeitig als Erzeugung und der Speicher damit als Stromerzeuger angesehen. Diese Doppelrolle führte zu einer Doppelbelastung von Stromspeichern bei der EEG-Umlage, der KWK-Umlage sowie der Offshore-Haftungsumlage. Der Gesetzgeber hatte versucht, diese Doppelbelastung zumindest teilweise durch die in der Praxis häufig als problematisch und kompliziert bezeichnete Saldierungsregel in § 61 l Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG 2017) zu vermeiden. Durch die Verweise § 27 b Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) sowie in § 17 f Abs. 5 S. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. V. m. § 27 b KWKG galt diese Befreiung auch für die beiden anderen genannten Umlagen. Durch die Novellierung des EEG 2021 durch das Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor und die Einführung des Energie-Umlagen-Gesetzes (EnUG) konnte die bisherige Regelung zur Vermeidung der Doppelbelastung durch die neue Umlagesystematik (die Erhebung der Umlage erfolgt nur noch auf die Netzentnahme) vereinfacht werden. Dafür wurde § 61 l EEG 2021 in wesentlichen Teilen in § 21 EnUG überführt. Die bisherige Regelung des § 27 b KWKG 2020 konnte aufgrund der Überführung des § 61 l EEG 2021 in § 21 EnUG und dessen dadurch erfolgter unmittelbarer Anwendbarkeit auf die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage ersatzlos entfallen.

Neben dem nun eingedämmten Risiko einer Doppelbelastung spielen aber auch andere energiewirtschaftliche und regulatorische Gesichtspunkte für den Erfolg von Geschäftsmodellen im Bereich der Stromspeicherung eine Rolle. Zunächst sind hier die Möglichkeit einer Befreiung von den Netzentgelten für Speicheranlagen und der Umfang einer möglichen Befreiung zu nennen. Auch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme individueller Netzentgelte oder eines Entgelts für dezentrale Einspeisung ist zu berücksichtigen. Schließlich ist auch zu bedenken, wie mögliche Doppelbelastungen bei der Stromsteuer vermieden werden können.

Eine detailliertere Darstellung der rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für Stromspeicher finden Sie unter Rechtliche bzw. regulatorische Rahmenbedingungen für Stromspeicher (cms.law).

23/04/2023
Rechtliche bzw. regulatorische Rah­men­be­din­gun­gen für Stromspeicher in Deutschland
Die Speicherung von elektrischer Energie ist ein wesentlicher Baustein für einen Strommarkt, der perspektivisch ausschließlich auf die Erzeugung auf der Grundlage erneuerbarer Energien setzt. En­er­gie­spei­cher...

Im Zuge der Entwicklung in der Ukraine ist auch das Thema der Gasspeicherung stark in den Vordergrund gerückt. Die insbesondere im Winter 2021/2022 zu beobachtenden im historischen Vergleich außerordentlich niedrigen Speicherfüllstände haben den europäischen und den deutschen Gesetzgeber dazu bewogen, Füllstandsvorgaben für Gasspeicher einzuführen. Diese sehen vor, dass die Speicher im Winter bis 90 % gefüllt sein müssen. Die entsprechende Novellierung des EnWG durch ein Gasspeichergesetz legt hierzu fest, dass ungenutzte Speicherkapazität unter bestimmten Voraussetzungen dem Speicherkunden entzogen werden kann. Der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe GmbH wird zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit verpflichtet, die nicht genutzte und entzogene Kapazität zur Einspeicherung von Gas zur Erfüllung der Füllstandsvorgaben durch die Ausschreibung von Optionen oder die Beschaffung entsprechender Gasmengen am Markt zu nutzen. 

Unsere Experten im Energiewirtschafts- und Regulierungsrecht stehen Ihnen mit ihrem umfassenden Know-how und ihrer Branchenkenntnis bei der erfolgreichen Gestaltung und Umsetzung Ihrer Geschäftsmodelle im Bereich der Energiespeicherung jederzeit gerne zur Verfügung.

Vertragsgestaltung und gesellschaftsrechtliche Themen

Im Zusammenhang mit Investition, Planung, Errichtung und Betrieb von Stromspeichern stellt sich zwangsläufig die Frage, welches die beste vertragliche und gesellschaftsrechtliche Struktur für ein solches Projekt ist. Dies gilt insbesondere für den in Zukunft zu erwartenden zunehmenden Einsatz großer Batteriespeicher, für die passende gesellschaftsrechtliche und vertragliche Strukturen erst noch etabliert werden müssen. 

Investitionen in neuartige große Batteriespeicheranlagen liegen häufig mindestens im dreistelligen Millionenbereich und bedürfen daher einer verlässlichen Grundlage für die Zusammenarbeit von Investoren, Eigentümern und Betreibern.

Dabei gilt es auch, die vertragliche Struktur an die verschiedenen Einsatzbereiche von Batteriespeichern anzupassen. Aktuell stehen regulatorische Vorgaben der gleichzeitigen Nutzung von Batteriespeichern sowohl zur Bereitstellung von Primärregelleistung als auch zur Belieferung der Industrie mit (grünem) Strom noch entgegen. Übertragungsnetzbetreibern ist die Errichtung und der Betrieb von Energiespeichern zudem nur mit einer Ausnahmegenehmigung der Bundesnetzagentur gestattet (§ 118 b EnWG), sodass diese nur unter bestimmten Voraussetzungen selbst Speicher zur Netzstabilisierung errichten können. Hier sind kreative Lösungen gefragt, um allen interessierten Marktakteuren den Einstieg in die Speichernutzung auf sicherer Rechtsgrundlage zu ermöglichen. 

Mit passgenauen Vertragsgestaltungen können wir Ihnen dabei helfen, trotz der bestehenden regulatorischen Einschränkungen den bestmöglichen Einsatz von Batteriespeichern zu erreichen und den zuverlässigen Betrieb über den gesamten angestrebten Nutzungszeitraum sicherzustellen. Die Einbindung von Investoren und Geldgebern unter Vermeidung von Risiken eines unerlaubten Finanzierungsleasings oder das Austarieren von Investitionsrisiken und Risiken des Betriebs, einschließlich Ausfallrisiken, sind nur einige der Themen, zu denen wir regelmäßig beraten. Mit der Vertragsgestaltung geht die Wahl der passenden gesellschaftsrechtlichen Struktur einher. Ganz nach Bedarf lassen sich Projektgesellschaften, Investitionsvehikel, Betreibergesellschaften oder Eigentümergesellschaften einbinden und die Beteiligungen daran individuell gestalten.

Wir kennen die Fragen, die sich bei der Gestaltung von Großprojekten im Energiebereich stellen, und können bei den anstehenden technischen und regulatorischen Entwicklungen im Batteriespeicherbereich aus unserem umfangreichen Erfahrungsschatz schöpfen. So entwickeln wir für Ihr Projekt die beste gesellschaftsrechtliche Struktur und Vertragsgestaltung.

Umwelt- und Planungsrecht

Energiespeicher sind in der Regel komplexe und raumgreifende Vorhaben. Errichtung und Betrieb setzen eine öffentlich-rechtliche Zulassung voraus. Der Gesetzgeber hat allerdings die zunehmende Bedeutung von Speicheranlagen für den Energiemarkt und die Energiewende erkannt. In dem 2019 geänderten § 43 Abs. 2 EnWG werden erstmals Großspeicheranlagen erwähnt und wird für diese ein fakultatives Planfeststellungsverfahren eingeführt. Voraussetzung ist, dass sie eine Nennleistung von mehr als 50 MW besitzen und nicht als Untergrundspeicher dem Zulassungsregime des Bundesberggesetzes unterfallen (§ 126 Bundesberggesetz). Für Untergrundspeicher ist ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren durchzuführen.

Für ein Pumpspeicherkraftwerk fehlt eine einheitliche, das gesamte Vorhaben umfassende Rechtsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss. Ob die Errichtung des Speichersees eines Pumpspeicherkraftwerks ein nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) planfeststellungsbedürftiges Vorhaben darstellt, beurteilt sich nach der konkreten baulichen Ausführung des Speichersees und seiner Einbindung in die bestehende Ökologie. Ein Gewässerausbau – die Herstellung, Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer – bedarf der Planfeststellung (§§ 67 Abs. 2 Satz 1, 68 Abs. 1 WHG). Abzugrenzen ist der Gewässerausbau von der Herstellung eines künstlichen Wasserspeichers, die ebenfalls planfeststellungsbedürftig sein kann (§ 65 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 19.9 der Anlage 1 zum UVPG). 

Die im Rahmen der Zulassung zu beachtenden materiell-rechtlichen Anforderungen an umweltrelevante Vorhaben sind hoch. In diesem Rahmen stellen sich gerade bei großräumigen Speicheranlagen wie Pumpspeicherkraftwerken oder größeren Batteriespeichern Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung, des nationalen und europäischen Natur- und Artenschutzrechts sowie des Wasserrechts.

Wir können Sie bei der Frage, welches Zulassungsverfahren für Ihr Projekt das richtige ist, unterstützen. Während des Zulassungsverfahrens beraten wir Sie zu allen Fragen des Planungs-, Umwelt- und Genehmigungsrechts. Bei der Vorbereitung und Durchführung von Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren greifen technische, naturwissenschaftliche, betriebswirtschaftliche und juristische Aspekte ineinander. Für den Erfolg des Projekts ist es unabdingbar, dass die Fachleute der verschiedenen Disziplinen sich gegenseitig verständlich machen können. Wir sind es gewohnt, nicht nur mit Juristen, sondern auch mit Ingenieuren und Naturwissenschaftlern eng zusammenzuarbeiten, ihnen zuzuhören und uns in komplexe Sachverhalte einzuarbeiten. Zugleich vermitteln wir auch Nichtjuristen klar und eindeutig die rechtlichen Rahmenbedingungen anhand der Besonderheiten der bearbeiteten Themen.

Flächensicherung

Wesentlich für den Erfolg eines Energiespeicherprojekts ist auch die langfristige Sicherung der für Errichtung und Betrieb benötigten Flächen. Ausgehend von einem typischen Zeithorizont von 20 bis 30 Jahren kommen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht:

Da der Flächenbedarf für Energiespeicheranlagen regelmäßig überschaubar ist, dürfte oft ein Erwerb der benötigten Standortflächen durch die Betreibergesellschaft die einfachste und sicherste Lösung sein, auch wenn der Grundstückskauf notariell beurkundet werden muss und Grunderwerbssteuer auslöst.

Wo ein Erwerb nicht möglich ist – etwa weil der Grundstückseigner nicht verkaufswillig ist oder die Flächen wegen Altlastenrisiken nicht erworben werden sollen –, ist meist ein langfristiger Mietvertrag das Mittel der Wahl. Allerdings sollte dieser durch eine vorrangig eingetragene Dienstbarkeit zugunsten der Betreibergesellschaft grundbuchlich abgesichert werden. Denn auch langfristige Mietverträge mit fester Laufzeit können in bestimmten Fällen vorzeitig gekündigt werden, etwa bei Insolvenz des Grundstückseigners oder bei einem Verstoß des Mietvertrages gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis (§ 550 BGB). Dann sollte die Betreibergesellschaft die Fläche auf der Grundlage einer ihr eingeräumten Dienstbarkeit weiter nutzen können. 

Weil Mietverträge zwingend nach 30 Jahren kündbar sind (§ 544 BGB), kann bei Projekten mit einer Laufzeit von über 30 Jahren die Bestellung eines Erbbaurechts in Betracht kommen. 

Wird das Projekt fremdfinanziert, muss bei der Flächensicherung auch den Interessen der finanzierenden Banken Rechnung getragen werden. Jedenfalls bei einer typischen Non-Recourse-Projektfinanzierung wollen diese in die Lage versetzt werden, das Projekt bei Zahlungsausfall auch ohne die Betreibergesellschaft fortsetzen zu können. Um dies zu erreichen, verlangen Banken typischerweise das Recht zum Eintritt in die Mietverträge und/oder eigene dingliche Rechte wie Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder Grundschulden am Grundstück.

Insbesondere im Falle eines fremdfinanzierten Energiespeichers auf fremdem Grund können die Vertragswerke zur Sicherung der benötigten Flächen daher durchaus komplex sein und eine enge Abstimmung der Interessen von Betreiber, Grundeigentümer und finanzierender Bank erfordern. Unsere projekterfahrenen Immobilienrechtler unterstützen Sie gerne dabei, in diesem Spannungsfeld eine passgenaue Lösung für Ihr Projekt zu finden. Sie können dabei auf eine langjährige Erfahrung bei Energieprojekten aller Art zurückgreifen, die nicht nur den Bereich der erneuerbaren Energien, sondern auch „klassische“ Kraftwerke und Leitungsnetze aller Art umfasst.

Vergaberecht

Bei der Realisierung von Energiespeicherprojekten spielt häufig auch das Vergaberecht eine wichtige Rolle. Dies gilt vor allem für das Oberschwellenvergaberecht gemäß §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das im Falle seiner Anwendbarkeit grundsätzlich zur Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens verpflichtet. Eine freie Auswahl des Vertragspartners ist in diesem Fall nicht möglich. Der Vertragspartner ist vielmehr im Rahmen eines fairen und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften auszuwählen. Unterlegene Unternehmen haben dabei die Möglichkeit, Rechtsschutz vor der jeweils zuständigen Vergabekammer zu suchen und die Zuschlagsentscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls zu vereiteln. Vor der Realisierung eines Energiespeicherprojekts sollte vorsorglich geprüft werden, ob das Projekt dem Vergaberecht unterliegt, um erforderliche Maßnahmen gegebenenfalls rechtzeitig einleiten zu können. 

Die Anwendbarkeit des Vergaberechts setzt voraus, dass ein Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB eine entgeltliche Leistung beschafft. Auftraggeber in diesem Sinne sind nicht nur öffentliche Träger (z. B. Bund, Land, Kommune oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts). Auch Privatunternehmen können an das Oberschwellenvergaberecht gebunden sein. Im Energiebereich ist insoweit der Begriff des Sektorenauftraggebers gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 2 GWB maßgeblich. Demnach unterliegt ein Privatunternehmen dem Vergaberecht, wenn es seine energiewirtschaftliche Tätigkeit aufgrund besonderer oder ausschließlicher Rechte ausübt oder unmittelbar oder mittelbar öffentlich beherrscht wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist das Privatunternehmen als sog. Sektorenauftraggeber an das Vergaberecht gebunden.

Bei einem Energiespeicherprojekt können grundsätzlich sämtliche Leistungen, die der jeweilige Auftraggeber im Rahmen eines Projekts beschafft, die Pflicht zur Anwendung des Vergaberechts auslösen. Zu denken ist zum Beispiel an Bauleistungen für ein Pumpspeicherkraftwerk oder einen großen Batteriespeicher, Lieferleistungen für einen Energiepark mit Elektrolyseur oder Dienstleistungen für einen Schwarmspeicher oder ein virtuelles Kraftwerk. Darüber hinaus sind viele weitere Anwendungsfälle denkbar, insbesondere im Hinblick auf IT-Vergaben.

Grundlegende Voraussetzung zur Anwendung des Vergaberechts ist allerdings, dass der einschlägige EU-Schwellenwert im Einzelfall erreicht oder überschritten wird. Da Beschaffungen im Rahmen eines Energiespeicherprojekts in der Regel einer Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 Abs. 2 GWB dienen, gelten insoweit grundsätzlich die Schwellenwerte für den Sektorenbereich. Diese liegen derzeit bei EUR 5.382.000 (netto) für Bauaufträge und EUR 431.000 (netto) für Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Liegt nach diesen Grundsätzen eine vergaberechtlich relevante Beschaffung vor, richten sich die einschlägigen Verfahrensanforderungen nach §§ 97 ff. GWB und der Sektorenverordnung (SektVO), die grundsätzlich zur Durchführung eines europaweiten wettbewerblichen Vergabeverfahrens verpflichten. 

Unterhalb der vorgenannten Schwellenwerte kommt eine Anwendbarkeit des sog. Haushaltsvergaberechts in Betracht. Dieses gilt allerdings nur für öffentliche Träger, die an das Haushaltsrecht gebunden sind. Private Unternehmen fallen in der Regel nicht darunter.

Nicht übersehen werden darf auch, dass das Vergaberecht im Zusammenhang mit Zuwendungen Anwendung finden kann. Wird ein Energiespeicherprojekt öffentlich gefördert, kann der jeweilige Zuwendungsbescheid oder Fördervertrag den Zuwendungsempfänger zur Anwendung des Vergaberechts verpflichten, wenn er projektbezogene Unteraufträge an Dritte vergeben will. Auch Privatunternehmen, die grundsätzlich nicht dem Vergaberecht unterliegen, können dadurch gegebenenfalls in die ungewohnte und zugleich herausfordernde Lage geraten, ein fehlerfreies Vergabeverfahren durchführen zu müssen, um das Risiko einer Rückforderung von Zuwendungen zu vermeiden. 

Für Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber im Strommarkt kann zusätzlich ein Ausschreibungsverfahren gemäß Art. 36 bzw. 54 der sog. Strombinnenmarktrichtlinie (Richtlinie 2019/944/EU) und § 11 a EnWG relevant werden. Demnach kann ein Elektrizitätsversorgungsnetzbetreiber die Errichtung, die Verwaltung und den Betrieb einer im Eigentum eines Dritten stehenden Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausschreiben, wenn diese Energiespeicheranlage notwendig ist, damit der Betreiber seinen netzbezogenen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1 S. 1 EnWG in effizienter Weise nachkommen kann. Dieses Ausschreibungsverfahren dient in erster Linie dazu, ein sog. Marktversagen festzustellen, mit der Folge, dass der Netzbetreiber die Energiespeicheranlage ausnahmsweise selbst erwerben, errichten, verwalten oder betreiben darf. Das Ausschreibungsverfahren darf daher nicht mit einem Vergabeverfahren gemäß §§ 97 ff. GWB verwechselt werden, wenngleich es Parallelen gibt und sich bei gleichzeitiger Anwendbarkeit beider Regelungsbereiche die Frage stellt, in welchem Verhältnis die beiden Regelungsbereiche zueinander stehen.

Wir unterstützen Sie bei der Lösung aller vergaberechtlichen Fragestellungen Ihres Projekts. Insbesondere die Durchführung europaweiter Vergabeverfahren muss unter Beachtung der einschlägigen Vorgaben und der aktuellen Rechtsprechung sorgfältig geplant und vorbereitet werden, um eine ordnungsgemäße Durchführung unter geringstmöglichem Zeitaufwand zu gewährleisten. Mit unserer jahrelangen Erfahrung helfen wir Ihnen, dieses anspruchsvolle Ziel zu erreichen. Wenn Sie sich als Bieter für einen Auftrag im Zusammenhang mit einem Energiespeicherprojekt bewerben möchten, beraten wir Sie bei der wirtschaftlich zielführenden und rechtssicheren Abgabe Ihres Teilnahmeantrags oder Angebots sowie zu sämtlichen begleitenden Fragestellungen, die für Ihre Bewerbung wichtig sind. Die Einbeziehung und das Verständnis einschlägiger übergreifender Zusammenhänge aus anderen Rechtsgebieten und Fachrichtungen ist für uns selbstverständlich.

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06/12/2023
Markthochlauf von Wasserstoff – Wo geht die Reise hin?
Uni­ons­ge­setz­ge­bung stärkt grünen Wasserstoff Die im November 2023 in Kraft getretene Änderung der Er­neu­er­ba­ren-En­er­gien-Richt­li­nie (RED III) hebt das bisherige Ziel des Anteils erneuerbarer Energien am Brut­to­en­er­gie­ver­brauch von 32% auf 45% in 2030 an. Die sog. Renewable Fuels of Non-Biological Origin (RFNBO), die mit erneuerbarem Strom hergestellt werden und wozu grüner Wasserstoff und seine Derivate wie Ammoniak oder E-Fuels zählen, leisten dazu einen wichtigen Beitrag. Denn nur sie können auf die Er­neu­er­ba­ren-Zie­le angerechnet werden, nicht aber die sog. Low Carbon Fuels. Die Klassifizierung als RFNBO gilt mit RED III über den Verkehrsbereich hinaus nun auch für andere Sektoren wie die Industrie. Dort müssen 42% des verwendeten Wasserstoffs 2030 aus erneuerbaren Energiequellen stammen (bis 2035 sogar 60%). Auch im Luftverkehr spielen die RFNBO als E-Fuels mit einem auf 70% in 2050 stark steigenden Anteil an den Flugkraftstoffen eine große Rolle. In Umsetzung von RED II traten bereits im Juli 2023 die sog. Delegated Acts (DA) in Kraft, die eine für die EU all­ge­mein­gül­ti­ge Definition der RFNBO enthalten. Für ihre Herstellung gelten enge Vorgaben, da verhindert werden soll, dass der erneuerbare Strom für die Elektrolyse aus bestehenden Er­neu­er­ba­ren-Er­zeu­gungs­an­la­gen (EE-Anlagen) stammt. Daher sehen die DA in bestimmten An­wen­dungs­fäl­len das Kriterium der Zusätzlichkeit vor, wonach die EE-Anlage frühestens 36 Monate vor dem Elektrolyseur in Betrieb genommen worden sein darf. Flankiert wird es beim Strombezug aus dem Netz durch die Erfordernisse einer zeitlichen und geografischen Korrelation zwischen der Stromerzeugung und der Elektrolyse. RFNBO sollen nur hergestellt werden, wenn die erneuerbare Energie zeitgleich und im selben Gebiet erzeugt wird. Schließlich muss die Treib­haus­gas­ein­spa­rung bei RFNBO mind. 70% im Vergleich zu den zu ersetzenden Kraftstoffen betragen. Jetzt geht es darum, entsprechende Zer­ti­fi­zie­rungs­sys­te­me aufzustellen, damit der Markt für RFNBO starten kann. Bundesregierung schreibt Nationale Was­ser­stoff­stra­te­gie fort Im Juli 2023 hat die Bundesregierung (BReg) die Fortschreibung der Nationalen Was­ser­stoff­stra­te­gie (NWS 2023) verabschiedet, welche die NWS 2020 weiterentwickeln soll. Danach soll grüner Wasserstoff in den Bereichen entwickelt werden, die nicht elektrifiziert werden können. Hierbei kann Wasserstoff auch seine Speicherfunktion für erneuerbaren Strom ausspielen. Der Bedarf ist gewaltig: Für 2030 rechnet die BReg mit 95 bis 130 TWh. Deshalb hat sie das Ausbauziel für die Elektrolyse bis 2030 von 5 GW auf mind. 10 GW angehoben. Allerdings ist klar, dass der deutsche Markt mit steigendem Bedarf zunehmend auf Importe von Wasserstoff und seiner Derivate angewiesen sein wird. Infolgedessen spielt eine kluge Importstrategie innerhalb und außerhalb Europas eine große Rolle. Zudem ist eine Marktentwicklung ohne geeignete Was­ser­stoff­in­fra­struk­tur nicht möglich. Daher ist nicht nur das Leitungsnetz auszubauen. Auch Speicher, Häfen und Importterminals sind unverzichtbare Bestandteile des künftigen Systems. Zur Verbesserung der Rah­men­be­din­gun­gen will die BReg Planungs- und Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren vereinfachen. Grüner Wasserstoff soll auch wegen seiner mangelnden Verfügbarkeit vordringlich in Ver­brauchs­sek­to­ren eingesetzt werden, die sich nicht elektrifizieren lassen. Die NWS 2023 verweist dazu an erster Stelle auf die Industrie. Grüner Wasserstoff ist bei der Dekarbonisierung bestimmter Anwendungen im Stahl- und Chemiebereich nicht substituierbar. Im Stromsektor soll Wasserstoff in Gaskraftwerken eingesetzt werden, die dafür „H2 ready“ sein müssen. Im Verkehrssektor soll Wasserstoff als E-Fuel vor allem im Luft- und Schiffsverkehr eingesetzt werden, wo, anders als im Straßenverkehr, mittelfristig keine Elektrifizierung zu erwarten ist.  Konkrete Um­set­zungs­schrit­te bei der Infrastruktur Der Ausbau des deutschen Was­ser­stoff­net­zes ist Grund­vor­aus­set­zung für den Markthochlauf und soll in zwei Stufen erfolgen. Zunächst wird das sog. Was­ser­stoff­kern­netz realisiert. Dessen gesetzliche Grundlage wird mit der Einführung von § 28r EnWG durch eine weitere EnWG-Novelle geregelt. Das Kernnetz wird mit einer Länge von 9.700 km bis zum Jahr 2032 perspektivisch Teil des sog. European Hydrogen Backbone, welches die Mitgliedstaaten verbinden soll. Weiterhin ist ab 2025 eine gemeinsame Netz­ent­wick­lungs­pla­nung für Gas und Wasserstoff vorgesehen. Zudem plant die BReg, den Netzzugang für Wasserstoff an die Regelungen für Gas anzupassen (ent­ry-/exit-Mo­dell). Auch beim Bau von LNG-Im­port­ter­mi­nals werden die Weichen auf Wasserstoff gestellt. So machen § 5 Abs. 2 und 3 LNGG die Genehmigung des Weiterbetriebs von LNG-Anlagen ab 2044 davon abhängig, dass diese mit klimaneutralem Wasserstoff und Derivaten betrieben bzw. für den Import von Was­ser­stoff­de­ri­va­ten wie Ammoniak und Methanol umgerüstet werden können. Wie geht der Weg zur Was­ser­stoff-Wirt­schaft weiter? Die Richtung der bisherigen Maßnahmen stimmt. Aus deutscher Sicht ist es elementar, ein interessanter Exportmarkt für Was­ser­stoff­pro­du­zen­ten zu werden. Entscheidend dafür sind attraktive und verlässliche Rah­men­be­din­gun­gen. Der Anfang des Markthochlaufs ist gemacht – es besteht Grund zum Optimismus, dass er 2024 durch die Umsetzung der NWS 2023 und weitere Ge­set­zes­än­de­run­gen beschleunigt wird.
06/12/2023
2024 - Themen, die Sie bewegen werden
Das Jahr 2023 hat die Welt in besonderem Maße bewegt. Die Zunahme regionaler Krisen und Kriege sowie eine instabile wirtschaftliche Lage haben uns allen viel abverlangt. In diesen herausfordernden Zeiten gilt es besonders, vorausschauend zu handeln und den Realitäten mit Augenmaß zu begegnen, um sich auch im Jahr 2024 erfolgreich behaupten zu können. Besonders hervorzuheben ist hierbei die zukünftige Ausrichtung unseres Handelns. Künstliche Intelligenz ist mittlerweile allgegenwärtig und stellt uns vor die Frage nach einem adäquaten und un­ter­neh­mer­freund­li­chen Rechtsrahmen. In Zeiten geopolitischer Spannungen wird Cybersicherheit mehr denn je essenzieller Bestandteil jeder Un­ter­neh­mens­stra­te­gie bleiben müssen, Datenschutz und ver­ant­wor­tungs­be­wuss­te Tech­no­lo­gie­nut­zung sind Schlüs­sel­fak­to­ren für geschäftlichen Erfolg. Themen wie die Umsetzung der globalen Min­dest­be­steue­rung in Deutschland und die Beschleunigung von Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren bei In­fra­struk­tur­pro­jek­ten werden Unternehmen auch im kommenden Jahr weiter be­schäf­ti­gen. Die­se Her­aus­for­de­run­gen sind zweifellos anspruchsvoll, bergen jedoch auch erhebliches Potenzial. Mut machen die Prognosen der Wirt­schafts­for­schen­den. So rechnet das DIW für das kommende Jahr wieder mit einem leichten Wirt­schafts­wachs­tum von 1,2 Prozent. Zeit also, verlorene Zuversicht wieder zu­rück­zu­ge­win­nen. Gerade in Zeiten globaler Her­aus­for­de­run­gen ist es von entscheidender Bedeutung, nicht nur wirtschaftliche Verantwortung zu tragen, sondern auch aktiv dazu beizutragen, den ge­sell­schaft­li­chen Zusammenhalt zu stärken und die Demokratie zu verteidigen. Gemeinsam spielen wir eine bedeutende Rolle als Sta­bi­li­täts­fak­to­ren in der Gesellschaft, indem wir soziale Verantwortung übernehmen und uns für eine gerechte und inklusive Entwicklung sowie den Schutz demokratischer Werte einsetzen. Zeit also, die Weichen zu stellen. Mit Mut und un­ter­neh­me­ri­scher Weitsicht. Im Jahr 2024 stehen wir Ihnen selbst­ver­ständ­lich mit unserer breiten Expertise zur Seite, um Sie aktiv bei der Bewältigung dieser umfassenden Her­aus­for­de­run­gen zu unterstützen. Einen Überblick über die wichtigsten Themen des kommenden Jahres haben wir wie gewohnt für Sie zu­sam­men­ge­stellt. Wir freuen uns darauf, gemeinsam mit Ihnen die Chancen und Her­aus­for­de­run­gen anzugehen, und danken Ihnen einmal mehr für die erfolgreiche Zusammenarbeit. Gemeinsam können wir viel erreichen – wirtschaftlich, rechtlich und ge­sell­schaft­lich. 
23/04/2023
Rechtliche bzw. regulatorische Rah­men­be­din­gun­gen für Stromspeicher in Deutschland
Die Speicherung von elektrischer Energie ist ein wesentlicher Baustein für einen Strommarkt, der perspektivisch ausschließlich auf die Erzeugung auf der Grundlage erneuerbarer Energien setzt. En­er­gie­spei­cher...
08/12/2021
2022 - Themen, die Sie bewegen werden
2021 war ein Jahr, in dem vieles im Wandel war – das zeigt nicht zuletzt die Wahl einer neuen Bundesregierung. Der Trend zur Veränderung und der darin liegenden Innovation wird auch im Jahr 2022 nicht abreißen. Im Gegenteil: Themen wie Nachhaltigkeit, New Work und eine zunehmende Digitalisierung in allen un­ter­neh­me­ri­schen Bereichen rücken in den ge­sell­schaft­li­chen Fokus und werden die Zukunft maßgeblich be­ein­flus­sen. Mit den Chancen, die diese Themen bieten, werden Unternehmen aber auch mit neuen Her­aus­for­de­run­gen konfrontiert – sei es die Implementierung neuer Vorgaben im Bereich des Klimaschutzes, die Umsetzung des Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­set­zes oder die Umwandlung hin zu einem nachhaltigen Arbeitgeber. All dies erfordert Ver­än­de­rungs­be­reit­schaft und In­no­va­ti­ons­kraft, fördert aber gleichzeitig die eigene wirtschaftliche Stärke und Wett­be­werbs­fä­hig­keit. Wie können Unternehmen den aktuellen Umbruch für ihr eigenes Wachstum nutzen? Welche Her­aus­for­de­run­gen müssen hierbei berücksichtigt werden? Wo liegen rechtliche Vorgaben, die beachtet werden müssen?Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Themen des Jahres 2022. Wir begleiten Sie dabei, den anstehenden Umschwung erfolgreich zu gestalten, und freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen!
08/12/2021
„Grüne Patente“ – Innovationen gegen den Klimawandel
Sinkende Zahl „Grüner Patente“ Im April 2021 gaben das Europäische Patentamt (EPA) und die Internationale Energieagentur (IEA) das Ergebnis ihrer gemeinsamen Studie: „Patente und die Energiewende – globale In­no­va­ti­ons­trends bei sauberen Energien“ bekannt. Obwohl zuletzt die Zahl von Pa­tent­an­mel­dun­gen im Bereich der kohlenstoffarmen En­er­gie­tech­no­lo­gien wieder etwas anstieg, waren es im Un­ter­su­chungs­zeit­raum von 2017 bis 2019 im Durchschnitt im Vergleich zu den Jahren 2000 bis 2013 deutlich weniger. Die mit Abstand meisten Innovationen kommen dabei derzeit aus Japan, das einen Anteil von 26,2 % hat, gefolgt von den USA (21 %), Deutsch­land (12,4 %) und Südkorea (9 %). Größere Aktivitäten sind hingegen in den vergangenen Jahren in anderen Tech­no­lo­gie­be­rei­chen zu verzeichnen. Auch dort wird von „Grünen Patenten“ gesprochen. Sie betreffen Innovationen, die ebenfalls auf die Förderung von klima- und umweltbezogener Nachhaltigkeit ausgerichtet sind. Hier ist unter anderem an um­welt­freund­li­che­re biologisch herstellbare und abbaubare Kunststoffe und – besonders emotional diskutiert – Patente auf genetisch veränderte Pflanzen zu denken. Auch in diesen Bereichen sind Innovationen für eine kurzfristige Transformation in eine klimaneutrale In­dus­trie­ge­sell­schaft essenziell, um die Ziele des EU Green Deal zu erreichen. Energiewende nur mit „Grünen Patenten“ Mit Blick auf das Ergebnis der gemeinsamen Studie erklärte IEA-Exe­ku­tiv­di­rek­tor Fatih Birol: „Um die angestrebte Net­to-Null-Emis­si­ons­bi­lanz bis 2050 zu erreichen, muss fast die Hälfte aller Emis­si­ons­sen­kun­gen über Technologien erfolgen, die heute noch nicht auf dem Markt sind.“ Die Verlangsamung innovativer Tätigkeit im Bereich der kohlenstoffarmen En­er­gie­tech­no­lo­gien in der jüngsten Vergangenheit ist vor allem auf die deutlich geringeren Preise fossiler Energieträger zu­rück­zu­füh­ren. Es sind daher nun deutliche In­no­va­ti­ons­an­rei­ze und -sprünge gefordert, um die notwendige Kli­ma­neu­tra­li­tät bis 2050 doch noch zu erreichen. Hier sind weitere Innovationen in allen Bereichen der En­er­gie­wirt­schaft erforderlich, von der Energieerzeugung über die En­er­gie­spei­che­rung, intelligente Stromnetze und „grünes Trans­port­we­sen“ bis hin zu „grüner Bau(stoff)tech­no­lo­gie“. Spätestens seitdem die Bundesregierung ihre Nationale Was­ser­stoff­stra­te­gie ausgerufen hat, ist der Wettlauf um patentierbare Innovationen zur Erzeugung grünen Wasserstoffs eröffnet. An Ideen und Entwicklungen für Was­ser­stoff-ba­sier­te Ver­brauchs­tech­no­lo­gien von der Brennstoffzelle bis hin zum Ersatzstoff für Koks in der Stahlherstellung mangelt es nicht. Die Herausforderung ist, den absehbar hohen Bedarf an Wasserstoff als Energieträger der Zukunft, der auf der Verbrauchsseite CO2-neutral ist, auch klimaneutral herzustellen. Patentierbare technologische Ansätze gibt es hier bereits. Bemühungen um die Erhöhung des Wirkungsgrades der Elektrolyse von mit Solar- oder Windenergie hergestelltem Strom wirken hier schon eher „altbacken“. In der Grund­la­gen­for­schung befindliche Tech­no­lo­gie­an­sät­ze wie die pho­to­syn­the­ti­sche Herstellung von Wasserstoff mit speziellen Membranen oder genetisch veränderten Cyanobakterien lassen auf die erfolgreiche Umstellung auf eine klimaneutrale Was­ser­stoff-ba­sier­te In­dus­trie­ge­sell­schaft hoffen.   Patentschutz auf nachhaltige Technologien bei Kunststoffen Neben Patenten auf kohlenstoffarme En­er­gie­tech­no­lo­gien wurde in den vergangenen Jahren eine große Zahl „Grüner Patente“ für Innovationen für nachhaltige biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe angemeldet. Dies hat das EPA erst im Oktober 2021 als Ergebnis seiner Studie „Patente für die Kunststoffe der Zukunft: Globale In­no­va­ti­ons­trends in den Bereichen Recycling, kreis­lauf­fä­hi­ges Design und alternative Rohstoffe“ festgehalten. Es wurde festgestellt, dass zwischen 2010 und 2019 auf Europa und die USA jeweils 30 %, also 60 % der weltweiten Pa­tent­ak­ti­vi­tä­ten in diesem Bereich, entfielen. Die größte Patentaktivität gab es im Bereich der Biokunststoffe und bei chemischen und biologischen Kunst­stoff­re­cy­cling-Tech­no­lo­gien. Neuere Trends betreffen biologische Verfahren unter Nutzung lebender Mikroorganismen oder das Kunst­stoff-zu-Mo­no­mer-Ver­fah­ren, mit dem Polymere zu den Grund-/Roh­stof­fen für die erneute Kunst­stoff­pro­duk­ti­on abgebaut werden. Dies ist res­sour­cen­scho­nend und reduziert die im Rahmen der üblichen Kreis­lauf­wirt­schaft starke Freisetzung von kli­ma­schäd­li­chem CO2 und Methan. Pa­tent-Wai­ver-Dis­kus­si­on als In­no­va­ti­ons­kil­ler Die Kli­ma­neu­tra­li­tät unserer In­dus­trie­ge­sell­schaft ist die vielleicht größte Herausforderung des laufenden Jahrhunderts. Dieses Ziel wird nur mit Innovationen erreichbar sein. Wichtiger als öffentliche Subventionierung entsprechender Forschung und Entwicklung ist hierfür die Schaffung eines in­no­va­ti­ons­freund­li­chen Umfelds. Essenzieller Bestandteil ist die Gewährleistung eines effektiven Patentschutzes als Motor der Innovation. Die aktuellen Diskussionen um einen Patent-Waiver für Impfstoffpatente im Zuge der SARS-CoV-2-Pan­de­mie sind dabei eher kontraproduktiv. Wer will in die Erschaffung von innovativen kli­ma­freund­li­chen Technologien investieren, wenn er bei Erfolg damit rechnen müsste, unter Verweis auf die große ge­sell­schaft­li­che Herausforderung „Kli­ma­neu­tra­li­tät“ die Früchte seiner erfinderischen Arbeit nicht – durch Patente zeitlich befristet – exklusiv ernten zu können?
09/12/2020
Verschärfung der In­ves­ti­ti­ons­kon­trol­le in Kraft getreten
Weltweit nahm die Kontrolle ausländischer Be­tei­li­gungs­er­wer­be in den vergangenen Jahren stetig zu. Dies wird in den Mitgliedstaaten der EU durch die Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/452 (FDI-Scree­ning...
10/03/2020
Stromspeicher im deutschen Ordnungsrahmen (Teil 2)
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Stromspeicher im deutschen Ordnungsrahmen (Teil 1 von 2)
13/03/2019
En­er­gie­spei­che­rung. Infrastruktur für unsere "Vernetzte Zukunft"
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