Mining ist gewerblich … Forging auch … Staking aber nicht
Im Hinblick auf den sogenannten „Proof of Stake“-Konsensmechanismus besserte das BMF seine Auffassung im Vergleich zum Entwurfsschreiben nach und differenziert zukünftig zwischen Forging und Staking. Für die direkte Teilnahme am Konsensmechanismus und der „Schaffung“ von neuen Blöcken nimmt das BMF unter dem Begriff des Forgings wie auch für das Mining im Proof of Work eine gewerbliche Tätigkeit an. Das Delegieren des Stakes an den Validator definiert das BMF dagegen als sogenanntes Staking. Dieses soll nicht in den Anwendungsbereich gewerblicher Einkünfte fallen.
Privates Veräußerungsgeschäft
Nachdem das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg am 11. Juni 2021 und das FG Köln am 25. November 2021 entschieden hatten, dass es sich bei Kryptowerten grundsätzlich um andere Wirtschaftsgüter im Sinne eines privaten Veräußerungsgeschäfts handelt, ist das Verfahren des FG Köln derzeit zur Überprüfung durch den BFH anhängig. In der Revision wird der BFH vor allem die materielle Anwendbarkeit des Einkommensteuerrechts sowie die Frage eines strukturellen Vollzugsdefizits und der Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot beantworten müssen.
Keine Anwendung der Zehnjahresfrist
Bereits im April 2022 erklärte Dr. Möhlenbrock (Abteilungsleiter Steuern im BMF), dass für Kryptowerte die Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre nicht angewendet werde (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG). Die ursprünglich angedachte Verlängerung wurde stark kritisiert und hätte potentiell zu einer Abwanderung von Kryptoinvestoren aus Deutschland geführt. Die Kritik erfolgte vor allem in einer Zeit, in der sich der Kryptomarkt in einem sehr guten Zustand befand. Seit Jahresbeginn hat der Markt jedoch deutlich eingebüßt, sodass die Anwendung der Zehnjahresfrist auch für die Nutzung von Verlusten hätte in Erwägung gezogen werden können.
Weitere Ergänzungsschreiben sind geplant
Zu den Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen veröffentliche das BMF im Juli 2022 den Entwurf eines Ergänzungsschreibens. Dieser beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die allgemeinen Grundsätze der Abgabenordnung und der Einzelsteuergesetze für anwendbar zu erklären. Die Aufgaben für Steuerpflichtige sowie Beraterinnen und Berater werden daher nicht weniger und / oder einfacher; dies vor allem, da das BMF für Kryptowerte im Privatvermögen eine „extensive“ Liste mit potentiell „dienlichen Unterlagen“ vorgelegt hat, die den Steuerpflichtigen helfen sollen, einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu entgehen.
OECD und EU sind nicht untätig
Die OECD hat im Oktober 2022 das sogenannte Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) vorgestellt, das Meldepflichten sogenannter Crypto-Asset-Service Provider festlegt. Dies betrifft vor allem Handelsplattformen, die durchaus sensible Daten an die zuständigen Finanzbehörden melden sollen.
Einen ähnlichen Ansatz verfolgt auch die EU-Kommission mit dem sogenannten DAC 8, dessen Entwurf bereits für Herbst 2022 angekündigt war, jedoch noch auf sich warten lässt.
Metaverse: BFH kassiert Urteil des FG Köln zur Besteuerung im Online-Spiel „Second Life“
Neben und teilweise auch im Zusammenhang mit Kryptowerten entwickelt sich das Metaverse rapide. An vielen Stellen sind Ideen zur Besteuerung ein Blick in die Glaskugel. Umsatzsteuerlich gab es jedoch in 2022 eine relevante Entscheidung des BFH. So hat dieser eine Entscheidung des FG Köln aufgehoben, nach der spielinterne Umsätze aus der Vermietung von digitalen Landparzellen umsatzsteuerpflichtig sein sollten.
Der BFH erkannte dagegen im rein spielinternen Geschehen keinen verbrauchsfähigen Vorteil im Sinne des europäischen Mehrwertsteuerrechts. Im Tausch von US-Dollar in die Spielgeldwährung sah er jedoch den Verkauf eines beschränkt dinglichen Lizenzrechts. Abgesehen von den positiven Auswirkungen des Urteils für den Kläger und – bei Übernahme der Auffassung durch die Finanzverwaltung – ggf. auch für Nutzerinnen und Nutzer von vergleichbaren Spielwelten, könnte aus dem Urteil auf den ersten Blick geschlussfolgert werden, dass es im Metaverse nur in Ausnahmefällen zu einer Umsatzbesteuerung kommen kann, sofern die zu betrachtenden „Umsätze“ rein zwischen den Nutzerinnen und Nutzern und innerhalb der virtuellen Welt stattfinden. Wie ist es also, wenn Nike Sneaker-NFTs (NFT = Non-Fungible Token) im Metaverse an Nutzerinnen und Nutzer veräußert, die in der realen Welt keinen Anknüpfungspunkt haben?
Die Umsatzsteuerfreiheit des Metaverse als Fazit aus dem Urteil des BFH zu ziehen, wäre jedoch vorschnell. Zu sehr kann die jeweilige Sachverhaltsgestaltung Möglichkeiten bieten, eine andere Würdigung vorzunehmen, als der BFH es in der entschiedenen Konstellation getan hat. Darüber hinaus wird man sich durchaus fragen müssen, wie lange angesichts der rapiden Entwicklung des Metaverse die vorgenommene Trennung zwischen „realem“ und „virtuellem“ Marktgeschehen als Abgrenzungskriterium aufrechterhalten werden kann. Zu weiteren Themen des Rechtsrats im Metaverse siehe den Beitrag „Unternehmen und Industrie im Metaverse“.
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