Umfassende Neuregelungen zur GbR
Das Recht der GbR wurde durch das MoPeG umfangreich angepasst. Die Außen-GbR wird als rechtsfähige Gesellschaft anerkannt, die auf Dauer angelegt und vom Gesellschafterbestand unabhängig ist. Die gesetzlichen Änderungen werden insbesondere relevant, wenn die Personengesellschaft keinen oder einen nur rudimentären Gesellschaftsvertrag hat.
Einführung eines Gesellschaftsregisters
Das MoPeG führt ein neues Gesellschaftsregister für die GbR ein. Seine Ausgestaltung lehnt sich an das Handelsregister an. Die Eintragung ist freiwillig. Sie ist jedoch Voraussetzung dafür, dass die GbR im Grundbuchamt, im Schiffs-, Patent- und Markenregister, im Aktien- oder im Handelsregister bzw. einer dort zu hinterlegenden Gesellschafterliste eingetragen werden kann. Im Ergebnis besteht damit eine faktische Eintragungspflicht, wenn die Gesellschaft Grundbesitz erwerben bzw. über vorhandenen Grundbesitz verfügen oder sich an einer anderen Gesellschaft beteiligen möchte.
Mit der Eintragung im Gesellschaftsregister entfällt die Notwendigkeit, das Grundbuch bei einem Gesellschafterwechsel in der GbR zu berichtigen. Die Vertretungsmacht der GbR wird künftig mit öffentlichem Glauben aus dem Gesellschaftsregister ersichtlich und rechtssicher nachweisbar sein. Mit der Aufnahme in das Gesellschaftsregister ist die GbR auch verpflichtet, Meldungen zum Transparenzregister vorzunehmen.
Änderungen bei Erbfällen
Das MoPeG ändert die Rechtslage bei Erbfällen in einer GbR. Der Tod einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters führt nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zum Ausscheiden der verstorbenen Person unter Abfindung der Erben zum Verkehrswert; bislang musste dies ausdrücklich im GbR-Vertrag geregelt werden. Soweit die Erben in die GbR eintreten, können sie die Einräumung einer Kommanditistenstellung verlangen. Zudem wird mit Inkrafttreten des MoPeG der Streit über die Erbfähigkeit der GbR endgültig beendet. Die GbR als rechtsfähige Außengesellschaft wird erbfähig sein. Dies eröffnet in der Nachfolgeplanung die Möglichkeit, Vermögen von Todes wegen gezielt in eine lebzeitig gestaltete GbR-Struktur zu vererben.
Neues Beschlussmängelrecht für Personengesellschaften
Das MoPeG führt ein neues Beschlussmängelrecht für Personenhandelsgesellschaften ein. Das neue Recht lehnt sich an das Recht der Aktiengesellschaft an. Künftig werden Gesellschafterbeschlüsse mit der Feststellung durch den Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin wirksam und verbindlich. Wer den Beschluss für rechtswidrig hält, muss ihn mit einer Anfechtungsklage angreifen. Die Frist für die Klage beträgt drei Monate nach Bekanntgabe des Beschlusses. Das neue Recht gilt von Gesetzes wegen nicht für die GbR, kann dort aber vertraglich vereinbart werden.
Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler
Mit dem MoPeG werden die Personenhandelsgesellschaften für alle Freiberuflerinnen und Freiberufler geöffnet. Den Angehörigen der freien Berufe steht damit der Weg in die GmbH & Co. KG offen. Allerdings bedarf es einer Öffnungsklausel in dem anwendbaren Berufsrecht. Die Partnerschaftsgesellschaft als die eigens für die freien Berufe geschaffene Rechtsform bleibt daneben erhalten.
Keine ausdrücklichen Anpassungen im Steuerrecht
Die Änderungen durch das MoPeG sind nicht mit ausdrücklichen Änderungen des Steuerrechts verbunden. In der Gesetzesbegründung wird darauf verwiesen, dass – jedenfalls für ertragsteuerliche Zwecke – an der transparenten Besteuerung der Personengesellschaft festgehalten wird. Verschiedene steuerliche Regelungen knüpfen jedoch an das Gesamthandsprinzip der Personengesellschaft an, das mit dem MoPeG abgeschafft wurde. Es besteht insoweit Unsicherheit, ob und in welcher Form diese steuerlichen Regelungen zukünftig weitergelten. Es wäre wünschenswert, wenn der Gesetzgeber hier bald Klarheit schaffen würde.
Anpassungsbedarf schon heute prüfen
Familienpools, Immobilienverwaltungsgesellschaften und Beteiligungsvehikel sind häufig als vermögensverwaltende Personengesellschaften strukturiert. Sie sollten zeitnah prüfen, ob die neuen gesetzlichen Regelungen eine Anpassung Ihres Gesellschaftsvertrags erforderlich machen. Auch gilt es, die Neuerungen in der Gestaltung und Planung schon heute zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf Gesellschaften mit Immobilienvermögen oder bei beabsichtigtem Erwerb von Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen ist insbesondere das Voreintragungserfordernis zu berücksichtigen. Eine Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister sollte rechtzeitig veranlasst werden, damit (kurzfristige) Handlungsfähigkeit im Hinblick auf Verfügungen und den Erwerb von Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen gewährleistet bleibt.
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