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Mit Oster- und Sommerpaket zum schnelleren Ausbau der Erneuerbaren

Das Jahr 2022 markiert auch für die Förderung erneuerbarer Energien wichtige Änderungen. Im Zuge des Oster- und des Sommerpakets wurde der rechtliche Rahmen deutlich stärker als bisher auf einen schnellen Ausbau der erneuerbaren Energien auf allen Ebenen ausgerichtet. Bis 2030 soll ihr Anteil am Bruttostromverbrauch auf mindestens 80 % steigen. Das ohnehin ambitionierte Ausbauziel wurde also nochmals verschärft. Die nun beschlossenen sowie geplanten Neuerungen werden die Entwicklung des Ausbaus prägen. Weitere gesetzliche Änderungen, die auch dem Netzausbau dienen sollen, sind im Herbst / Winter 2022 geplant, z. B. Änderungen in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu Verfahrensbeschleunigungen sowie zur Errichtung spezialisierter Planungssenate.

„Vorrang“ der erneuerbaren Energien bekommt eine weitere Bedeutung

Erstmals ist mit § 2 EEG klargestellt, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien bei Abwägungsentscheidungen in Genehmigungsverfahren als vorrangiger Belang zu berücksichtigen ist. Nur in Ausnahmefällen können ihn andere Belange – wie der Denkmalschutz – überwinden. Waren bisher Klimaschutz und Energiesicherheit und damit der EE-Ausbau einige von mehreren Belangen, wird dem EE-Ausbau im Anwendungsbereich des § 2 EEG ein besonderes Gewicht und gemäß § 1a EEG bis zur Erreichung weitgehender CO2-Neutralität ein grundsätzlicher Vorrang eingeräumt. Unter Beschleunigungsgesichtspunkten ist dies zu begrüßen.

Regelungen zum Netzanschluss werden erheblich ergänzt

Die Regelungen zum Netzanschlussverfahren für kleinere Anlagenbetreiber werden vereinfacht. Digitalisierung und Standardisierung werden den Anschlussprozess beschleunigen. Künftig stellt der Netzbetreiber über ein Webportal sämtliche Informationen für den Anschlussbegehrenden bereit. Über das Portal muss ein Netzanschlussbegehren gestellt werden können. Die Bearbeitungsfristen werden deutlich gekürzt. Ob dies zur beabsichtigten „Entfesselung“ der Ausbaudynamik beiträgt, bleibt abzuwarten.

Ausbau der Photovoltaik ist Herzstück des EEG 2023

Bislang nicht genutzte Flächenpotenziale werden durch neue Anlagenklassen wie „Agri-PV“ erschlossen. Diese bieten neue Investitionsmöglichkeiten und können so zu einem umweltverträglichen EE-Ausbau beitragen. Auch bei Dachanlagen werden neue Anreize geschaffen. Es wird für die finanzielle Förderung in Anlagen, die den Strom voll ins Netz einspeisen, und solche, die dem teilweisen Eigenverbrauch dienen, unterschieden. Die Volleinspeisung wird stärker gefördert. Neu ist, dass auf einem Dach zeitgleich jeweils eine Anlage zur Voll- und eine zur Teileinspeisung errichtet werden können. Damit werden Eigenverbrauchslösungen attraktiver. Auch der Mieterstrom wird vom Gesetzgeber bedacht. Die bestehende 100-kW-Grenze wird aufgehoben.

Detailänderungen bei Wind an Land im EEG 2023

Für Windenergie an Land bringt das EEG 2023 ebenfalls Detailänderungen mit sich. An weniger windhöffigen Standorten im Süden wird ein neuer Korrekturfaktor eingeführt. Das Ausbaupotential soll so gesteigert werden. Als Reaktion auf die allgemeinen Preissteigerungen kann die Bundesnetzagentur den Höchstwert für Windenergieanlagen an Land um 10 % gegenüber dem bestehenden Höchstwert anheben.

Planungsrahmen für Wind an Land wird umfassend angepasst

Im Fahrwasser des EEG 2023 hat der Gesetzgeber zudem das Sommerpaket beschlossen. Dieses passt insbesondere den Planungsrahmen für Windenergieanlagen an Land an. Kern ist, dass die Bundesländer 2 % der Fläche für Windenergie ausweisen müssen. Daneben ändern sich bisher beschränkend wirkende bauplanungsrechtliche Vorgaben für die Zulassung. So wird die Begrenzung der für Windenergie planungsrechtlich nutzbaren Flächen durch Konzentrationszonen in ihrer bestehenden Form abgeschafft. Beachtenswert ist zudem, dass der Entscheidungsspielraum der Länder bei Abstandsregelungen – wie der 10-H-Regelung – eingeschränkt wird. Der Bayerische Landtag hat inzwischen eine Teil-Erleichterung der Abstandsvorgabe beschlossen. Schließlich enthält das Sommerpaket auch inhaltliche Erleichterungen für den Windenergieausbau, insbesondere im Artenschutzrecht. Durch Vorgabe bundeseinheitlich geltender gesetzlicher Standards für die Artenschutzprüfung soll die Prüfung effizienter und einfacher gestaltet und so das Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Inwieweit der neue Rahmen den Planungsprozess tatsächlich vereinfacht und beschleunigt, muss sich in der Praxis allerdings noch zeigen.

Die EEG-Umlage wird dauerhaft abgeschafft

Die EEG-Umlage wird mit der Novelle des EEG 2023 dauerhaft abgeschafft. Künftig erfolgt die finanzielle Förderung erneuerbarer Energien vollständig aus dem Bundeshaushalt. Grundlage ist das neue Energiefinanzierungsgesetz (EnFG). Der im EEG verankerte Belastungsausgleich wird in dieses Gesetz verschoben. Umlagen, wie nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, richten sich ab 2023 nach dem EnFG. Dies gilt auch für die Ausnahmen von der Umlagepflicht.

2023 – eine weitere Phase des Ausbaus erneuerbarer Energien beginnt!

Auch wenn sich Oster- und Sommerpaket auf viele kleine Details beschränken, haben sie eine nicht zu unterschätzende Wirkung. Es eröffnen sich neue Perspektiven und Möglichkeiten. Absehbar ist jedoch bereits jetzt, dass das Recht der erneuerbaren Energien weiterhin in Bewegung bleiben wird.

Autoren

Ursula Steinkemper
Dr. Ursula Steinkemper
Partnerin
Rechtsanwältin | Fachanwältin für Verwaltungsrecht | Leiterin Energiewirtschaft & Klimaschutz, CMS Deutschland
Stuttgart
Christian Scherer
Dr. Christian Scherer
Partner
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Verwaltungsrecht | Fachanwalt für Vergaberecht
Köln
Yves Steingrüber
Dr. Yves Steingrüber
Senior Associate
Rechtsanwalt
Köln
07/12/2022
2023 - Themen, die Sie bewegen werden
Das vergangene Jahr 2022 war in vielerlei Hinsicht eine Zeitenwende. Aufgrund des schrecklichen Krieges in der Ukraine rückten Themen in den Fokus, über die sich Gesellschaft, Politik und Wirtschaft zuvor zu wenig Gedanken gemacht hatten, und fast alle Unternehmen mussten sich in vielen Punkten auf eine neue Realität einstellen. Wir sind jedoch nicht nur durch die multiplen Krisen in Wirtschaft und Gesellschaft – von Energie über Inflation bis hin zur Lie­fer­ket­ten­pro­ble­ma­tik – herausgefordert, sondern sehen die Unternehmenswelt seit geraumer Zeit auch einem Zuwachs an komplexer Regulatorik ausgesetzt, mit der Sie alle in der täglichen Arbeit umgehen müssen. Die Erfüllung dieser weiterhin steigenden Anforderungen ist nicht nur unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Compliance, sondern auch angesichts nachhaltiger Wett­be­werbs­fä­hig­keit eine der zentralen Her­aus­for­de­run­gen für die deutsche und europäische Wirt­schaft. The­men wie der Weg zur Kli­ma­neu­tra­li­tät, neue Ge­schäfts­mo­del­le aufgrund der Digitalisierung und der Fach­kräf­te­man­gel werden die meisten Unternehmen auch im kommenden Jahr beschäftigen – zusammen mit den Her­aus­for­de­run­gen, welche die begonnene Teilentflechtung der globalen Abhängigkeiten mit sich bringt. Hier steckt aber auch Potenzial, das wir gemeinsam mit Ihnen, unseren Mandantinnen und Mandanten, heben können. Wir unterstützen Sie aktiv dabei, den bestehenden Rechtsrahmen zur bestmöglichen Gestaltung Ihres un­ter­neh­me­ri­schen Alltags zu nutzen und Ihre Innovationskraft zu erhalten.Über die voraussichtlich wichtigsten Themen des Jahres 2023 haben wir für Sie einen Überblick zu­sam­men­ge­stellt. Auch im kommenden Jahr bleiben wir an Ihrer Seite und freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen!

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