„Vorrang“ der erneuerbaren Energien bekommt eine weitere Bedeutung
Erstmals ist mit § 2 EEG klargestellt, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien bei Abwägungsentscheidungen in Genehmigungsverfahren als vorrangiger Belang zu berücksichtigen ist. Nur in Ausnahmefällen können ihn andere Belange – wie der Denkmalschutz – überwinden. Waren bisher Klimaschutz und Energiesicherheit und damit der EE-Ausbau einige von mehreren Belangen, wird dem EE-Ausbau im Anwendungsbereich des § 2 EEG ein besonderes Gewicht und gemäß § 1a EEG bis zur Erreichung weitgehender CO2-Neutralität ein grundsätzlicher Vorrang eingeräumt. Unter Beschleunigungsgesichtspunkten ist dies zu begrüßen.
Regelungen zum Netzanschluss werden erheblich ergänzt
Die Regelungen zum Netzanschlussverfahren für kleinere Anlagenbetreiber werden vereinfacht. Digitalisierung und Standardisierung werden den Anschlussprozess beschleunigen. Künftig stellt der Netzbetreiber über ein Webportal sämtliche Informationen für den Anschlussbegehrenden bereit. Über das Portal muss ein Netzanschlussbegehren gestellt werden können. Die Bearbeitungsfristen werden deutlich gekürzt. Ob dies zur beabsichtigten „Entfesselung“ der Ausbaudynamik beiträgt, bleibt abzuwarten.
Ausbau der Photovoltaik ist Herzstück des EEG 2023
Bislang nicht genutzte Flächenpotenziale werden durch neue Anlagenklassen wie „Agri-PV“ erschlossen. Diese bieten neue Investitionsmöglichkeiten und können so zu einem umweltverträglichen EE-Ausbau beitragen. Auch bei Dachanlagen werden neue Anreize geschaffen. Es wird für die finanzielle Förderung in Anlagen, die den Strom voll ins Netz einspeisen, und solche, die dem teilweisen Eigenverbrauch dienen, unterschieden. Die Volleinspeisung wird stärker gefördert. Neu ist, dass auf einem Dach zeitgleich jeweils eine Anlage zur Voll- und eine zur Teileinspeisung errichtet werden können. Damit werden Eigenverbrauchslösungen attraktiver. Auch der Mieterstrom wird vom Gesetzgeber bedacht. Die bestehende 100-kW-Grenze wird aufgehoben.
Detailänderungen bei Wind an Land im EEG 2023
Für Windenergie an Land bringt das EEG 2023 ebenfalls Detailänderungen mit sich. An weniger windhöffigen Standorten im Süden wird ein neuer Korrekturfaktor eingeführt. Das Ausbaupotential soll so gesteigert werden. Als Reaktion auf die allgemeinen Preissteigerungen kann die Bundesnetzagentur den Höchstwert für Windenergieanlagen an Land um 10 % gegenüber dem bestehenden Höchstwert anheben.
Planungsrahmen für Wind an Land wird umfassend angepasst
Im Fahrwasser des EEG 2023 hat der Gesetzgeber zudem das Sommerpaket beschlossen. Dieses passt insbesondere den Planungsrahmen für Windenergieanlagen an Land an. Kern ist, dass die Bundesländer 2 % der Fläche für Windenergie ausweisen müssen. Daneben ändern sich bisher beschränkend wirkende bauplanungsrechtliche Vorgaben für die Zulassung. So wird die Begrenzung der für Windenergie planungsrechtlich nutzbaren Flächen durch Konzentrationszonen in ihrer bestehenden Form abgeschafft. Beachtenswert ist zudem, dass der Entscheidungsspielraum der Länder bei Abstandsregelungen – wie der 10-H-Regelung – eingeschränkt wird. Der Bayerische Landtag hat inzwischen eine Teil-Erleichterung der Abstandsvorgabe beschlossen. Schließlich enthält das Sommerpaket auch inhaltliche Erleichterungen für den Windenergieausbau, insbesondere im Artenschutzrecht. Durch Vorgabe bundeseinheitlich geltender gesetzlicher Standards für die Artenschutzprüfung soll die Prüfung effizienter und einfacher gestaltet und so das Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Inwieweit der neue Rahmen den Planungsprozess tatsächlich vereinfacht und beschleunigt, muss sich in der Praxis allerdings noch zeigen.
Die EEG-Umlage wird dauerhaft abgeschafft
Die EEG-Umlage wird mit der Novelle des EEG 2023 dauerhaft abgeschafft. Künftig erfolgt die finanzielle Förderung erneuerbarer Energien vollständig aus dem Bundeshaushalt. Grundlage ist das neue Energiefinanzierungsgesetz (EnFG). Der im EEG verankerte Belastungsausgleich wird in dieses Gesetz verschoben. Umlagen, wie nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, richten sich ab 2023 nach dem EnFG. Dies gilt auch für die Ausnahmen von der Umlagepflicht.
2023 – eine weitere Phase des Ausbaus erneuerbarer Energien beginnt!
Auch wenn sich Oster- und Sommerpaket auf viele kleine Details beschränken, haben sie eine nicht zu unterschätzende Wirkung. Es eröffnen sich neue Perspektiven und Möglichkeiten. Absehbar ist jedoch bereits jetzt, dass das Recht der erneuerbaren Energien weiterhin in Bewegung bleiben wird.
Social-Media-Cookies sammeln Informationen darüber, wie Sie Inhalte von unserer Website über die sozialen Medien teilen, oder liefern Analysedaten zu Ihrem Nutzungsverhalten, wenn Sie zwischen Social-Media-Plattformen oder unseren Social-Media-Kampagnen und unseren eigenen Websites navigieren. Wir setzen diese Cookies ein, um die Mischung der Kommunikationswege zu optimieren, über die wir Ihnen unsere Inhalte zukommen lassen. Genauere Informationen zu den eingesetzten Tools finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.