06/12/2023
Markthochlauf von Wasserstoff – Wo geht die Reise hin?
Unionsgesetzgebung stärkt grünen Wasserstoff Die im November 2023 in Kraft getretene Änderung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED III) hebt das bisherige Ziel des Anteils erneuerbarer Energien am Bruttoenergieverbrauch von 32% auf 45% in 2030 an. Die sog. Renewable Fuels of Non-Biological Origin (RFNBO), die mit erneuerbarem Strom hergestellt werden und wozu grüner Wasserstoff und seine Derivate wie Ammoniak oder E-Fuels zählen, leisten dazu einen wichtigen Beitrag. Denn nur sie können auf die Erneuerbaren-Ziele angerechnet werden, nicht aber die sog. Low Carbon Fuels. Die Klassifizierung als RFNBO gilt mit RED III über den Verkehrsbereich hinaus nun auch für andere Sektoren wie die Industrie. Dort müssen 42% des verwendeten Wasserstoffs 2030 aus erneuerbaren Energiequellen stammen (bis 2035 sogar 60%). Auch im Luftverkehr spielen die RFNBO als E-Fuels mit einem auf 70% in 2050 stark steigenden Anteil an den Flugkraftstoffen eine große Rolle. In Umsetzung von RED II traten bereits im Juli 2023 die sog. Delegated Acts (DA) in Kraft, die eine für die EU allgemeingültige Definition der RFNBO enthalten. Für ihre Herstellung gelten enge Vorgaben, da verhindert werden soll, dass der erneuerbare Strom für die Elektrolyse aus bestehenden Erneuerbaren-Erzeugungsanlagen (EE-Anlagen) stammt. Daher sehen die DA in bestimmten Anwendungsfällen das Kriterium der Zusätzlichkeit vor, wonach die EE-Anlage frühestens 36 Monate vor dem Elektrolyseur in Betrieb genommen worden sein darf. Flankiert wird es beim Strombezug aus dem Netz durch die Erfordernisse einer zeitlichen und geografischen Korrelation zwischen der Stromerzeugung und der Elektrolyse. RFNBO sollen nur hergestellt werden, wenn die erneuerbare Energie zeitgleich und im selben Gebiet erzeugt wird. Schließlich muss die Treibhausgaseinsparung bei RFNBO mind. 70% im Vergleich zu den zu ersetzenden Kraftstoffen betragen. Jetzt geht es darum, entsprechende Zertifizierungssysteme aufzustellen, damit der Markt für RFNBO starten kann. Bundesregierung schreibt Nationale Wasserstoffstrategie fort Im Juli 2023 hat die Bundesregierung (BReg) die Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie (NWS 2023) verabschiedet, welche die NWS 2020 weiterentwickeln soll. Danach soll grüner Wasserstoff in den Bereichen entwickelt werden, die nicht elektrifiziert werden können. Hierbei kann Wasserstoff auch seine Speicherfunktion für erneuerbaren Strom ausspielen. Der Bedarf ist gewaltig: Für 2030 rechnet die BReg mit 95 bis 130 TWh. Deshalb hat sie das Ausbauziel für die Elektrolyse bis 2030 von 5 GW auf mind. 10 GW angehoben. Allerdings ist klar, dass der deutsche Markt mit steigendem Bedarf zunehmend auf Importe von Wasserstoff und seiner Derivate angewiesen sein wird. Infolgedessen spielt eine kluge Importstrategie innerhalb und außerhalb Europas eine große Rolle. Zudem ist eine Marktentwicklung ohne geeignete Wasserstoffinfrastruktur nicht möglich. Daher ist nicht nur das Leitungsnetz auszubauen. Auch Speicher, Häfen und Importterminals sind unverzichtbare Bestandteile des künftigen Systems. Zur Verbesserung der Rahmenbedingungen will die BReg Planungs- und Genehmigungsverfahren vereinfachen. Grüner Wasserstoff soll auch wegen seiner mangelnden Verfügbarkeit vordringlich in Verbrauchssektoren eingesetzt werden, die sich nicht elektrifizieren lassen. Die NWS 2023 verweist dazu an erster Stelle auf die Industrie. Grüner Wasserstoff ist bei der Dekarbonisierung bestimmter Anwendungen im Stahl- und Chemiebereich nicht substituierbar. Im Stromsektor soll Wasserstoff in Gaskraftwerken eingesetzt werden, die dafür „H2 ready“ sein müssen. Im Verkehrssektor soll Wasserstoff als E-Fuel vor allem im Luft- und Schiffsverkehr eingesetzt werden, wo, anders als im Straßenverkehr, mittelfristig keine Elektrifizierung zu erwarten ist. Konkrete Umsetzungsschritte bei der Infrastruktur Der Ausbau des deutschen Wasserstoffnetzes ist Grundvoraussetzung für den Markthochlauf und soll in zwei Stufen erfolgen. Zunächst wird das sog. Wasserstoffkernnetz realisiert. Dessen gesetzliche Grundlage wird mit der Einführung von § 28r EnWG durch eine weitere EnWG-Novelle geregelt. Das Kernnetz wird mit einer Länge von 9.700 km bis zum Jahr 2032 perspektivisch Teil des sog. European Hydrogen Backbone, welches die Mitgliedstaaten verbinden soll. Weiterhin ist ab 2025 eine gemeinsame Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff vorgesehen. Zudem plant die BReg, den Netzzugang für Wasserstoff an die Regelungen für Gas anzupassen (entry-/exit-Modell). Auch beim Bau von LNG-Importterminals werden die Weichen auf Wasserstoff gestellt. So machen § 5 Abs. 2 und 3 LNGG die Genehmigung des Weiterbetriebs von LNG-Anlagen ab 2044 davon abhängig, dass diese mit klimaneutralem Wasserstoff und Derivaten betrieben bzw. für den Import von Wasserstoffderivaten wie Ammoniak und Methanol umgerüstet werden können. Wie geht der Weg zur Wasserstoff-Wirtschaft weiter? Die Richtung der bisherigen Maßnahmen stimmt. Aus deutscher Sicht ist es elementar, ein interessanter Exportmarkt für Wasserstoffproduzenten zu werden. Entscheidend dafür sind attraktive und verlässliche Rahmenbedingungen. Der Anfang des Markthochlaufs ist gemacht – es besteht Grund zum Optimismus, dass er 2024 durch die Umsetzung der NWS 2023 und weitere Gesetzesänderungen beschleunigt wird.
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