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Veröffentlichungen

Fundierte Analysen und Fachinformationen von unseren juristischen Vordenkern aus allen Fachbereichen. In unseren Expert Guides vermitteln CMS-Anwälte profundes juristisches Fachwissen und aktuelle Erkenntnisse aus den Ländern, in denen sie tätig sind. Die Fachinformationen stehen Ihnen online und auch offline zur Verfügung. Darüber hinaus finden Sie hier Law-Now-Beiträge, Newsletter und weitere Veröffentlichungen mit spezifischen juristischen Analysen, Kommentaren und Erkenntnissen, die Ihnen helfen, sich frühzeitig auf bevorstehende Herausforderungen einzustellen, sowie vieles mehr.



Tätigkeitsbereiche
25/04/2024
Compliance Sessions 2024
Com­pli­ance-Ver­ant­wort­li­che sind im Geschäftsalltag regelmäßig mit vielfältigen und häufig neuen Rechts- und Re­pu­ta­ti­ons­ri­si­ken konfrontiert. Die Com­pli­ance-Struk­tu­ren und -Prozesse müssen daher...
18/03/2024
E-Learning | Schutz von Hinweisgebenden durch ein Hin­weis­ge­ber­sys­tem
Die EU-Whist­le­b­lower-Richt­li­nie (2019/1937) wurde in Deutschland durch das Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz (HinSchG) in nationales Recht umgesetzt. Das HinSchG ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten.Für Ihre Mit­ar­bei­ter:in­nen haben wir daher ein E-Learning entwickelt, das die notwendigen rechtlichen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Fragen zum Schutz von Hin­weis­ge­ber:in­nen durch ein Hin­weis­ge­ber­sys­tem im Unternehmen beantwortet, über die Funktionen eines Hin­weis­ge­ber­sys­tems informiert und dazu anregt, einen Hinweis intern zu melden, anstatt sich an die zuständige externe Meldestelle zu wenden.
18/03/2024
E-Learning | Umgang mit Wettbewerbern – Kar­tell­recht­li­che Basisregeln
In diesem E-Learning lernen Sie, wie Sie sich beim Kontakt zu Wettbewerbern kartellrechtlich korrekt verhalten. Dabei werden die rechtlichen Grundlagen und Anforderungen an einen wirksamen Umgang mit Wettbewerbern interaktiv und praxisorientiert vermittelt, so dass sich das Wissen nachhaltig im Gedächtnis der Schu­lungs­teil­neh­mer:in­nen verankert.
18/03/2024
E-Learning | Open Source Compliance – Grundlagen
In diesem E-Learning werden die Grundlagen im Bereich Open Source Compliance vermittelt. Ziel ist es, in den relevanten Un­ter­neh­mens­be­rei­chen ein Bewusstsein für die Vorteile, aber auch für die Risiken und Fallstricke von Open Source Software zu schaffen. Am Ende des Kurses werden Lösungen aufgezeigt, wie Risiken erkannt und durch geeignete Prozesse bestmöglich vermieden werden können. Das E-Learning richtet sich an alle Personen in Unternehmen, die mit Open Source Software in Berührung kommen. Dazu gehören nicht nur die Ge­schäfts­füh­rung, sondern auch die IT- und Ent­wick­lungs­ab­tei­lung, der Einkauf, der Vertrieb und das Pro­dukt­ma­nage­ment.
18/03/2024
E-Learning | Geld­wä­sche­prä­ven­ti­on in Industrie und Handel
Dieses E-Learning wurde speziell für Mit­ar­bei­ter:in­nen und Lieferant:innen entwickelt. Es soll ein Bewusstsein dafür schaffen, was für eine erfolgreiche Geld­wä­sche­prä­ven­ti­on rechtlich zu beachten ist. Unternehmen sind als Adressaten des Geld­wä­sche­ge­set­zes verpflichtet, Vorkehrungen gegen den eigenen Missbrauch zu Geld­wä­sche­zwe­cken oder zur Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung zu treffen. Das E-Learning berücksichtigt insbesondere die besondere Stellung von Güterhändlern in der Geld­wä­sche­prä­ven­ti­on und kann im Hinblick auf die spezifische Risikoexposition des Unternehmens (insbesondere Ge­schäfts­tä­tig­keit mit Hoch­ri­si­ko­län­dern, Umgang mit abweichenden Zahlern oder auffälligen Stre­cken­ge­schäf­ten) individuell ergänzt und modifiziert werden.
18/03/2024
E-Learning | Open Source Compliance für Soft­ware­ent­wick­ler
Dieses E-Learning ist speziell für Soft­ware­ent­wick­ler:in­nen konzipiert worden. Es soll ein Bewusstsein dafür schaffen, was beim Einsatz von Open Source Software durch Soft­ware­ent­wick­ler:in­nen rechtlich zu beachten ist.
18/03/2024
E-Learning | Kor­rup­ti­ons­prä­ven­ti­on – Grundlagen und Praxishinweise
Im geschäftlichen Kontext dienen Zuwendungen wie Geschenke und Einladungen in erster Linie der Förderung und Pflege von Ge­schäfts­be­zie­hun­gen. Nicht erlaubt ist hingegen die Beeinflussung von Ge­schäfts­ent­schei­dun­gen durch übermäßige Zuwendungen. Vielfach besteht Unsicherheit darüber, was im Geschäftsleben „erlaubt“ und was „verboten“ ist. Unser E-Learning zur Kor­rup­ti­ons­prä­ven­ti­on klärt Ihre Mit­ar­bei­ter:in­nen auf und vermittelt praxisnahe Ori­en­tie­rungs­hil­fen für den geschäftlichen Alltag, die den rechtlichen Vorgaben entsprechen.
03/01/2024
Refurbished Products
Rechtliche Pro­blem­stel­lun­gen bei der Vermarktung wie­der­auf­be­rei­te­ter Produkte
06/12/2023
Nachhaltigkeit in der Un­ter­neh­mens­füh­rung
Das Thema Nachhaltigkeit ist in den letzten Jahren immer bedeutsamer geworden. Inzwischen haben Geschäftsleiter nicht mehr nur eine Verantwortung für die wirtschaftliche Performance ihres Unternehmens, sondern sie müssen zudem für die Einhaltung bestimmter sozialer, ethischer und umweltrelevanter Standards sorgen. Das führt zu einer deutlichen Verlagerung der Zielsetzung von Unternehmen: weg von der (bloßen) Ge­winn­ma­xi­mie­rung (shareholder value) hin zur Ausrichtung an den Bedürfnissen verschiedener In­ter­es­sen­grup­pen (stakeholder value). Nach­hal­tig­keits­ver­pflich­tun­gen im un­ter­neh­me­ri­schen Alltag Unter der Abkürzung ESG (Environmental, Social and Governance) vereinen sich verschiedene Konzepte zur Nach­hal­tig­keits­aus­rich­tung, die teilweise gesetzlich geregelt sind, zu denen sich Unternehmen zum Teil aber auch freiwillig bekennen. Umfasst werden Themen wie Compliance, Ar­beit­neh­mer­rech­te, Chan­cen­gleich­heit und Umweltschutz.  Beachtung gesetzlich normierter Nach­hal­tig­keits­ver­pflich­tun­gen Gesetzlich normierte Nach­hal­tig­keits­ver­pflich­tun­gen findet man inzwischen sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene. Das wohl bekannteste „ESG-Gesetz“ in Deutschland ist das seit 2023 geltende Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz (LkSG), wonach Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden ab 2024 Lieferketten einer fortdauernden Prüfung im Hinblick auf menschenrechts- und umweltbezogene Risiken zu unterziehen ha­ben. Ge­schäfts­lei­ter müssen gesetzlich normierte Nach­hal­tig­keits­ver­pflich­tun­gen zwingend beachten. Insofern handelt es sich um eine sog. gebundene Entscheidung ohne Er­mes­sens­spiel­raum. Aufgrund der Le­ga­li­täts­pflicht haben Geschäftsleiter sicherzustellen, dass ihr Unternehmen so organisiert ist, dass keine Gesetze verletzt werden. Kommt es gleichwohl zur Verletzung einer gesetzlich vorgesehenen Nach­hal­tig­keits­norm und entsteht dadurch ein kausaler Schaden, droht die persönliche, unbeschränkte Haftung des Ge­schäfts­lei­ters gegenüber der Gesellschaft (§ 43 GmbHG, § 93 AktG, § 116 AktG). Er­mes­sens­spiel­raum bzgl. freiwilliger ESG-Standards Anders verhält es sich mit freiwilligen ESG-Standards. Hier steht Ge­schäfts­lei­tern ein Er­mes­sens­spiel­raum zu: Im Rahmen un­ter­neh­me­ri­scher Entscheidungen müssen Geschäftsleiter das Für und Wider der Einhaltung dieser Standards abwägen. Kommt es infolge einer solchen un­ter­neh­me­ri­schen Entscheidung zu einem Schaden, genießen Geschäftsleiter nur dann die Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung der sog. Business Judgement Rule, wenn die Entscheidungen auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft und unbeeinflusst von Eigen- oder Drittinteressen getroffen wurden. Dabei hat die Ge­winn­ma­xi­mie­rung nicht immer Vorrang: Zwar dient diese (vordergründig) dem Wohle der Gesellschaft. Geschäftsleiter müssen aber selbst freiwillige ESG-Standards be­rück­sich­ti­gen, denn deren Nichteinhaltung kann zu immensen Imageschäden führen, die den Un­ter­neh­mens­er­folg nachhaltig gefährden können. ESG-Faktoren müssen daher im Rahmen einer un­ter­neh­me­ri­schen Entscheidung möglicherweise stärker berücksichtigt werden als eine gegebenenfalls nur kurzfristige Ge­winn­ma­xi­mie­rung. Käme ein Gericht zu dem Ergebnis, dass die Abwägung er­mes­sens­feh­ler­haft und daher die Entscheidung nicht zum Wohle der Gesellschaft erfolgte, käme der Geschäftsleiter nicht in den Genuss des Haf­tungs­pri­vi­legs der Business Judgement Rule. Mit anderen Worten: die Nicht­be­rück­sich­ti­gung selbst freiwilliger ESG-Standards kann für Geschäftsleiter gefährlich werden. Mittelbar wirkt sich der Umgang mit diesen Standards über die Re­port­ing-Ver­pflich­tun­gen und damit auf das Ansehen (und Rating) des Unternehmens in der Öffentlichkeit aus.  Einfluss der Stakeholder Studien belegen, dass Kunden von Unternehmen erwarten, zu ESG-Themen eine klare Haltung zu entwickeln. Erfüllt ein Unternehmen diese Erwartungen nicht, riskiert es einen Vertrauens- und Re­pu­ta­ti­ons­ver­lust. Der entstandene Imageschaden lässt sich – wenn überhaupt – nur mit hohen Marketingkosten beheben. Ebenfalls empirisch belegt ist, dass Investoren Nachhaltigkeit vermehrt in In­ves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen einfließen lassen. Nicht zuletzt spielt in Zeiten zunehmenden Personal- und Fach­kräf­te­man­gels und der damit verbundenen Risiken für das Unternehmen der Einfluss einer positiven, nachhaltigen Un­ter­neh­mens­kul­tur eine entscheidende Rolle für die Attraktivität als Arbeitgeber und somit für die Gewinnung und das Halten von Personal.  Das geht doch nur die Großen an! Oder? Zunehmend sind auch mittlere und kleinere Unternehmen von Nach­hal­tig­keits­an­for­de­run­gen betroffen. Dies zeigt sich beispielhaft in der Herabsetzung des Mit­ar­bei­ter-Schwel­len­werts für die Anwendbarkeit des LkSG ab 2024. Noch deutlicher wird dies bezüglich nicht ausdrücklich geregelter An­for­de­run­gen: Best-Prac­ti­ce-Stan­dards entfalten Aus­strah­lungs­wir­kung wie beispielsweise der Deutsche Corporate Governance Kodex auf die Einbeziehung von Nach­hal­tig­keits­aspek­ten in das Ri­si­ko­ma­nage­ment. Unmittelbar nur für größere Unternehmen geltende Pflichten werden über die Lieferkette, erwartete Ratings oder aufgrund von Be­richts­pflich­ten „von oben nach unten durchgereicht“ und auch Ban­ken­fi­nan­zie­rung setzt zunehmend die Erfüllung bestimmter Nach­hal­tig­keits­kri­te­ri­en voraus. Fazit Geschäftsleiter kommen nicht umhin, sich mit gesetzlichen und selbst freiwilligen ESG-Standards aus­ein­an­der­zu­set­zen – nicht nur zur Ri­si­ko­ver­mei­dung, sondern auch zur Wahrnehmung der damit verbundenen Chancen. Unternehmen, die sich rechtzeitig mit der Frage der passenden Einbeziehung in die Un­ter­neh­mens­stra­te­gie beschäftigen und sich mit einer strukturierten, chancen- und risikobasierten Herangehensweise den Her­aus­for­de­run­gen stellen, dürften klar im Vorteil sein. 
06/12/2023
M&A-Transaktionen unter der Foreign Subsidies Regulation
Die EU Foreign Subsidies Regulation (FSR) sieht vor, dass bestimmte M&A-Transaktionen vor dem Vollzug bei der Europäischen Kommission (Kommission) angemeldet und von dieser freigegeben werden müssen. Die kumulativen Voraussetzungen für die Anmeldepflicht sind wie folgt: Die M&A-Transaktion führt zu dem Erwerb von alleiniger oder gemeinsamer Kontrolle über ein anderes Unternehmen oder der Gründung eines sog. Voll­funk­ti­ons-Ge­mein­schafts­un­ter­neh­mens (der Erwerb einer nicht­kon­trol­lie­ren­den Min­der­heits­be­tei­li­gung ist damit nicht erfasst). Das Zielunternehmen oder das Voll­funk­ti­ons-Ge­mein­schafts­un­ter­neh­men sind in der EU niedergelassen (wichtig: hierfür reicht bereits eine Betriebsstätte in der EU aus) und erzielen einen Umsatz in der EU von mindestens EUR 500 Mio. Die Erwerber und das Zielunternehmen oder das Voll­funk­ti­ons-Ge­mein­schafts­un­ter­neh­men haben in den vergangenen drei Jahren aggregiert drittstaatliche Zuwendungen in Höhe von mindestens EUR 50 Mio. erhalten. Die Kommission kann außerdem Anmeldungen (mit kor­re­spon­die­ren­dem Vollzugsverbot) auch ohne Überschreiten der Schwellenwerte verlangen, wenn sie eine Transaktion aufgrund drittstaatlicher Subventionen für möglicherweise wett­be­werbs­ver­zer­rend hält. Einzige Voraussetzung hierfür ist die Vermutung der Kommission, dass in den letzten drei Jahren relevante drittstaatliche Subventionen geflossen sind. Neues M&A-relevantes Frei­ga­be­ver­fah­ren – auch für Unternehmen aus der EU Die FSR führt ein neues regulatorisches Frei­ga­be­ver­fah­ren ein, das in der M&A-Transaktionsplanung neben den bereits bekannten Instrumenten der Fusionskontrolle und der In­ves­ti­ti­ons­kon­trol­le zu berücksichtigen ist. Dabei hängt die Frage der Anmeldepflicht bzw. der Anwendbarkeit der FSR nicht davon ab, ob der Erwerber außerhalb der EU seinen Sitz hat – die Anmeldepflicht kann in der EU beheimatete Unternehmen ebenso treffen wie Unternehmen aus Drittstaaten, entscheidend sind allein die oben dargestellten Kriterien. Drittstaatliche Zuwendungen und drittstaatliche Subventionen Der Begriff der drittstaatlichen Zuwendung, der für die Frage der Anmeldepflicht zentral ist, ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der drittstaatlichen Subvention. Die drittstaatliche Zuwendung ist wesentlich weiter und erfasst der Sache nach jede einem Drittstaat zurechenbare Maßnahme, die einen Geldwert hat oder der ein solcher zugemessen werden kann. Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Maßnahme (bspw. die Zahlung durch eine drittstaatliche Behörde für eine Leistung oder eine Ware) zu marktkonformen Konditionen erfolgte oder nicht. Die Frage der Markt­kon­for­mi­tät spielt erst eine Rolle bei der drittstaatlichen Subvention. Verfahren wie in der EU-Fu­si­ons­kon­trol­le Das Prüfverfahren der Kommission entspricht mit Blick auf die Ver­fah­rens­fris­ten demjenigen der EU-Fu­si­ons­kon­trol­le, die ggfs. parallel anwendbar sein kann. Die Kommission prüft in einer ersten Phase von 25 Arbeitstagen, ob sie in die vertiefte Prüfung einsteigen möchte, die dann wiederum grundsätzlich weitere 90 Arbeitstage in Anspruch nehmen kann. Der Anmeldung vorgeschaltet ist das inoffzielle Prä­no­ti­fi­ka­ti­ons­ver­fah­ren, in dem die Parteien mit der Kommission den Inhalt der Anmeldung und deren etwaigen spezifischen Fragebedarf abklären. Wie in der EU-Fu­si­ons­kon­trol­le unterliegen anmelde- und frei­ga­be­pflich­ti­ge M&A-Transaktionen einem strengen Vollzugsverbot. Ein Verstoß hiergegen kann mit einer Geldbuße von bis zu 10% des weltweiten Gesamtumsatzes sanktioniert werden. Materieller Prü­fungs­maß­stab Die Kommission prüft inhaltlich, ob eine drittstaatliche Subvention geeignet ist, die Wett­be­werbs­po­si­ti­on eines Unternehmens innerhalb der EU zu verbessern und daher die Gefahr besteht, dass eine drittstaatliche Subvention den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt beeinträchtigt. Als zu be­rück­sich­ti­gen­de Indikatoren nennt die FSR u.a. die Art und Höhe der drittstaatlichen Subvention, die Situation des empfangenden Unternehmens und den Umfang von dessen Tätigkeit in der EU sowie den Zweck der drittstaatlichen Subvention und deren Voraussetzungen. Eine Verzerrung des Wettbewerbs in der EU soll wahrscheinlich vorliegen, wenn eine drittstaatliche Subvention einen Zusammenschluss „unmittelbar erleichtert“. Im Zusammenspiel mit Art. 19 FSR, der klarstellt, dass die materielle Prüfung auf den konkret angemeldeten Zusammenschluss beschränkt ist, ergibt sich ein streng zu­sam­men­schluss­be­zo­ge­ner Blickwinkel. Es ist daher davon auszugehen, dass – wie in der EU-Fu­si­ons­kon­trol­le – die weit überwiegende Anzahl an Anmeldungen Transaktionen betreffen wird, die keinerlei materielle Probleme aufwerfen. Ausblick Die Kommission hat selbst verlautbart, dass sie erst Erfahrungswerte in der Anwendung der FSR sammeln muss, sie also auch selbst Neuland betritt. Insofern wird das Jahr 2024 zu ersten wertvollen Einblicken in die sich entwickelnde Anwendungspraxis führen. Diese praktischen Erfahrungen werden in die Leitlinien der Kommission einfließen, die laut FSR spätestens am 12. Januar 2026 vorliegen müssen und u.a. Aussagen zu der Durchführung der materiellen Prüfung und zu den Kriterien enthalten sollen, die dafür relevant sind, ob die Kommission für eine M&A-Transaktion eine Anmeldung verlangt, obwohl die Schwellenwerte nicht überschritten sind.
06/12/2023
Überarbeitung des Kartellrechts: Die 11. GWB-Novelle
Die 11. GWB-Novelle enthält drei wesentliche Erweiterungen der Befugnisse des Bun­des­kar­tell­amts (BKartA): Kernstück der Novelle ist eine erhebliche Aufwertung der Sek­tor­un­ter­su­chung nach § 32e GWB. Darüber hinaus soll das BKartA künftig leichter Vorteile abschöpfen können, die aus Kar­tell­ver­stö­ßen erlangt wurden. Schließlich enthält das Gesetz Vorschriften zur erleichterten öffentlichen und privaten Durchsetzung des Digital Markets Act der Europäischen Union. Überarbeitung der Vorschriften zu Sek­tor­un­ter­su­chun­gen Bei der Sek­tor­un­ter­su­chung handelt es sich um ein etabliertes Werkzeug der Kar­tell­be­hör­den, das diesen erlaubt, fundierte Erkenntnisse über die Wett­be­werbs­ver­hält­nis­se auf den untersuchten Märkten zu gewinnen. Soweit das BKartA keine Anhaltspunkte für ein kar­tell­rechts­wid­ri­ges Verhalten fand, hatte es bislang – auch im Falle hoch­kon­zen­trier­ter Märkte – jedoch keine Kompetenzen, um regulierend einzugreifen. Dies ändert sich nun im Zuge der 11. GWB-No­vel­le. Die Ein­griffs­be­fug­nis­se des BKartA nach einer Sek­tor­un­ter­su­chung werden erheblich er­wei­tert:Künf­tig kann das BKartA  – unabhängig vom Vorliegen eines Kar­tell­rechts­ver­sto­ßes – Unternehmen umfangreiche Ab­hil­fe­maß­nah­men auferlegen, wenn es in einem ersten Schritt eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs festgestellt hat (§ 32f Abs. 3 S. 1, Abs. 5 GWB). Kriterien für die Beurteilung einer solchen Störung sind zum Beispiel die Angebots- und Nachfragemacht, Markt­zu­tritts­schran­ken, gleichförmiges oder koordiniertes Verhalten der wesentlichen Akteure und Ab­schot­tungs­ef­fek­te durch vertikale Beziehungen (§ 32f Abs. 5 GWB). In einem zweiten Schritt erhält das BKartA ein ganzes Bündel an Ab­hil­fe­maß­nah­men an die Hand, die es Unternehmen auferlegen kann. Darunter fallen zum Beispiel:die Gewährung des Zugangs zu Daten, Schnittstellen, Net­zen,Ver­pflich­tung zur Etablierung transparenter, dis­kri­mi­nie­rungs­frei­er und offener Normen und Standards durch Un­ter­neh­men,Vor­ga­ben zu bestimmten Vertragsformen oder Ver­trags­ge­stal­tun­gen einschließlich vertraglicher Regelungen zur In­for­ma­ti­ons­of­fen­le­gung oderdie buchhalterische oder organisatorische Trennung von Unternehmens- oder Ge­schäfts­be­rei­chen. Als ultima ratio kann das BKartA sogar die Entflechtung eines Unternehmens anordnen, also den Verkauf bzw. die Auflösung von Un­ter­neh­mens­tei­len. Im Gegensatz zu den sonstigen Ab­hil­fe­maß­nah­men kann das BKartA eine Entflechtung jedoch nur gegenüber markt­be­herr­schen­den Unternehmen oder Unternehmen mit überragender markt­über­grei­fen­der Bedeutung für den Wettbewerb nach § 19a GWB anordnen. Flankiert werden diese Maßnahmen durch die Möglichkeit, Unternehmen dazu zu verpflichten, für einen Zeitraum von drei Jahren alle Zu­sam­men­schlüs­se anzumelden, die – im Vergleich zu den allgemeinen Anmeldeschwellen des § 35 Abs. 1 GWB für eine Fu­si­ons­kon­troll­an­mel­dung – deutlich niedrigere Schwellenwerte erfüllen. Angemeldet werden müssen dann alle Zu­sam­men­schlüs­se, bei denen der Erwerber im letzten Geschäftsjahr im Inland Umsatzerlöse von mehr als EUR 50 Mio. und das Zielunternehmen im letzten Geschäftsjahr im Inland Umsatzerlöse von mehr als EUR 1 Mio. erzielt haben (§ 32f Abs. 2 GWB). Erleichterte Vor­teils­ab­schöp­fung Das BKartA soll künftig leichter Vorteile abschöpfen können, die aus Kar­tell­rechts­ver­stö­ßen erlangt wurden. Dazu führt die 11. GWB-Novelle zwei Vermutungen ein: § 34 Abs. 4 Satz 1 GWB enthält eine Vermutung dem Grunde nach, die besagt, dass einem kar­tell­rechts­wid­rig handelnden Unternehmen ein Vorteil entstanden ist. Außerdem enthält § 34 Abs. 4 Satz 4 GWB eine Vermutung der Höhe nach, nämlich dass der so entstandene Vorteil mindestens 1% des tatbefangenen Umsatzes beträgt. Ein Gegenbeweis gegen das Eintreten eines wirtschaftlichen Vorteils und des Mindestvorteils in Höhe von 1% des tatbefangenen Umsatzes ist nicht möglich (§ 34 Abs. 4 Satz 6 GWB). Durchsetzung des Gesetzes über Digitale Märkte Die dritte wesentliche Änderung durch die 11. GWB-Novelle betrifft die Umsetzung des EU Digital Markets Act (DMA). Während die Durchsetzung des DMA weiterhin allein in der Kompetenz der Europäischen Kommission verbleibt, kann das BKartA die Europäische Kommission künftig bei der Durchsetzung der in den Art. 5 bis 7 DMA normierten Ver­hal­tens­pflich­ten unterstützen (§ 32g GWB). Um einen Verstoß gegen diese Ver­hal­tens­pflich­ten festzustellen, kann das BKartA künftig alle erforderlichen Ermittlungen durchführen, zum Beispiel Dawn Raids bei Unternehmen (vgl. § 32g i.V.m. § 59b GWB). Zu der Stärkung der privaten Durchsetzung des DMA wird außerdem die in § 33b GWB enthaltene Bindungswirkung auch auf Entscheidungen der Europäischen Kommission und Europäischer Gerichte wegen Verstößen gegen die im DMA normierten Ver­hal­tens­pflich­ten erstreckt (§ 33b GWB). Ausblick: Nach der Novelle ist vor der Novelle Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um hat bereits im Zuge der Vorlage des Entwurfs einer 11. GWB-Novelle angekündigt, noch in dieser Le­gis­la­tur­pe­ri­ode eine weitere Überarbeitung des GWB anzugehen. Dabei beabsichtigt das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um weitere Punkte der wett­be­werbs­po­li­ti­schen Agenda bis 2025 umzusetzen. Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um hat dazu am 6. November 2023 eine um­fas­sen­de „öf­fent­li­che Konsultation zur Modernisierung des Wett­be­werbs­rechts – Wettbewerb weiter stärken“ eingeleitet.
06/12/2023
PFAS – Kommt jetzt das Verbot der Ewig­keits­che­mi­ka­li­en?
Per- und polyfluorierte Al­kyl­ver­bin­dun­gen (PFAS), sog. Ewig­keits­che­mi­ka­li­en, kommen in vielen Produkten zum Einsatz, sei es in Ver­brau­cher­pro­duk­ten wie Shampoo, Na­gel­lack­ent­fer­ner, Make-up, Rei­ni­gungs­mit­teln oder Farben, oder auch in der Industrie zur Ober­flä­chen­be­hand­lung von Metallen und Kunststoffen, in Le­bens­mit­tel­ver­pa­ckun­gen, Pizzakartons, Regenjacken oder Kochutensilien. Als essenzieller Bestandteil werden sie auch in Löschschäumen, in spezieller technischer Schutzkleidung und bei bestimmten Medizinprodukten eingesetzt. Auch für die Energie- und Mobilitätswende spielen PFAS eine entscheidende Rolle: Die Chemikalien sind Bestandteil von Dichtungen, Isolierungen, Kabeln, Elek­tro­au­to­bat­te­rien, Was­ser­stoff­tech­no­lo­gien oder Halbleitern. Einige Mitgliedstaaten streben Verbot an In den letzten drei Jahren haben die zuständigen Behörden in Deutschland, Dänemark, den Niederlanden, Norwegen und Schweden Untersuchungen zu den Risiken im Zusammenhang mit der Herstellung, der Verwendung und dem Inverkehrbringen von PFAS durchgeführt und mögliche Alternativen untersucht. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass Risiken bestehen, die rechtlichen Beschränkungen erfordern. Die European Chemicals Agency (ECHA) hat daher in diesem Jahr von allen interessierten Kreisen wis­sen­schaft­li­che und technische Informationen über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Stoffe eingeholt, um auf dieser Grundlage eine Bewertung der geforderten Beschränkung vorzunehmen. Beschränkung ist nicht gleich Verbot  Die rechtliche Beschränkung von chemischen Substanzen erfolgt auf europäischer Ebene unter der REACH-Verordnung (EU) 1907/2006, dem zentralen, harmonisierten Regelwerk für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von chemischen Stoffen. Bis zur Beschränkung einer Chemikalie durchläuft diese ein vierstufiges Verfahren. Am Ende dieses Prozesses steht jedoch nicht zwingend ein umfassendes Verbot. Die möglichen Beschränkungen reichen von verbindlichen Si­cher­heits­hin­wei­sen, über die Beschränkung von Art und Menge der Verwendung bis zu einem umfassenden Verbot. PFAS im dritten und vierten Ver­fah­rens­schritt angelangt Im ersten Ver­fah­rens­schritt wird jeder Stoff auf Grundlage von umfassenden Informationen bei der ECHA registriert. Dabei gilt der Grundsatz: Ohne Registrierung kein Markt. In dieser Phase müssen Unternehmen in einem Re­gis­trie­rungs­dos­sier Informationen zur Verwendung und zu den Eigenschaften der zu registrierenden Stoffe sammeln, wenn sie diese in Mengen von mehr als einer Tonne pro Jahr herstellen oder importieren, und eine Gefahren- und Ri­si­ko­be­ur­tei­lung vornehmen. In einem zweiten Schritt nimmt die ECHA auf Grundlage der gesammelten Daten eine erste Bewertung vor.  An­schlie­ßend werden die Stoffe in einem dritten Schritt daraufhin untersucht, ob sie krebserregend, erb­gut­ver­än­dernd oder auch fort­pflan­zungs­ge­fähr­dend sind. Wird ein Stoff in diesem Sinne als besonders be­sorg­nis­er­re­gend eingestuft, kann er in die Liste der sog. substances of very high concern der REACH-Verordnung überführt werden. Einige PFAS sind bereits in diese Liste aufgenommen worden, mit der Folge, dass Unternehmen, die Erzeugnisse mit diesen Stoffen in Verkehr bringen, bestimmten Meldepflichten un­ter­lie­gen.  Im letzten Schritt wird über die endgültige Beschränkung der Stoffe entschieden. Dazu wird von den nationalen Fachbehörden oder der ECHA ein Be­schrän­kungs­dos­sier erarbeitet. Dieses enthält für alle zu beschränkenden Stoffe die erforderlichen wis­sen­schaft­li­chen Nachweise über problematische Eigenschaften oder so­zio­öko­no­mi­sche Folgen einer Beschränkung sowie Informationen über Alternativen. Im Rahmen der Prüfung werden zusätzlich zwei öffentliche Konsultationen durchgeführt, bei denen sich betroffene Akteure und die Öffentlichkeit einbringen können. Anschließend erarbeitet die Europäische Kommission einen Be­schrän­kungs­vor­schlag. Dieses Verfahren dauert zwischen sechs und neun Monate. Bei erfolgreicher Annahme des Be­schrän­kungs­vor­schla­ges durch die ECHA wird dieser – vollständig oder mit Über­gangs­fris­ten – im Europäischen Gesetzblatt verkündet und ist dann Teil der REACH-Ver­ord­nung. Art der Beschränkung offen  In Bezug auf die Beschränkungen für PFAS werden die Ausschüsse der ECHA die Ergebnisse der Kon­sul­ta­ti­ons­pha­se im kommenden Jahr bewerten.  Auch wenn der genaue Ausgang des Verfahrens noch unklar ist, sollten betroffene Unternehmen die Entwicklungen im Auge behalten, mögliche Com­pli­ance-An­for­de­run­gen wie die genannten Meldepflichten beachten und sich möglicherweise schon frühzeitig auf die Suche nach Alternativen begeben. Auch die Beteiligung an der öffentlichen Konsultation ist – gerade, wenn Alternativen nicht möglich erscheinen – anzuraten.