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Umsetzung der Transparenzrichtlinie

CMS NewsMonitor Arbeitsrecht  | Folge 32

Der österreichische Gesetzgeber hat nun mit rund 18 Monaten Verspätung die Transparenzrichtline 2019/1152/EU umgesetzt. Im Folgenden informieren wir Sie über die wichtigsten Neuerungen:
 

1. Ausweitung der Informationspflichten durch Dienstzettel und Verwaltungsstrafen bei Nichtaushändigung


Der Dienstzettel muss nach § 2 Abs 2 AVRAG zusätzlich folgende Angaben enthalten:

  • Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren
  • Sitz des Unternehmens
  • kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung
  • gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts
  • gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
  • gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung

Dienstzettel für Arbeitnehmer:innen, die ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland verrichten, müssen folgende weitere Angaben enthalten (§ 2 Abs 3 AVRAG):

  • Staat, den Ort und die voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit
  • eine allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit einschließlich eines höheren Mindestentgelts nach den lohnrechtlichen Bestimmungen des Staates der Auslandstätigkeit
  • allfälliger Aufwandersatz nach anwendbaren österreichischen Bestimmungen und nach den Bestimmungen des Staates der Auslandstätigkeit
  • einen Hinweis auf die Website des Staates der Auslandstätigkeit nach Art 5 Abs 2 der RL 2014/67/EU zur Durchsetzung der RL 96/71/EG
     

Der Dienstzettel ist nach Wahl des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin in elektronischer Form zu übermitteln. Weiterhin gilt, dass kein Dienstzettel ausgehändigt werden muss, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht, der alle Angaben enthält.

Neu ist, dass bei Nichtaushändigung oder nicht rechtzeitiger Aushändigung eines Dienstzettels Verwaltungsstrafen zwischen EUR 100,- und EUR 436,- drohen. Sofern mehr als fünf Arbeitnehmer:innen betroffen sind oder bei wiederholten Verstößen innerhalb von drei Jahren, beträgt die Geldstrafe zwischen EUR 500,- und EUR 2000,-.

Ebenfalls ausgeweitet wurde die Informationspflicht in Bezug auf Dienstzettel für überlassene Arbeitnehmer:innen sowie für freie Dienstnehmer:innen gem § 4 Abs 4 ASVG. Siehe hierzu im Detail § 11 AÜG bzw. § 1164a ABGB.

Die neuen Bestimmungen gelten für alle nach Inkrafttreten der Bestimmung abgeschlossenen Arbeitsverträge. Der Bundesrat hat am 14.03.2024 beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates vom 28.02.2024 keinen Einspruch zu erheben. Mit dem Inkrafttreten ist daher in Kürze zu rechnen.

2. Recht auf Mehrfachbeschäftigung

Arbeitnehmer:innen haben ein Recht auf Mehrfachbeschäftigung. Arbeitgeber:innen dürfen die Nebenbeschäftigung im Einzelfall nur untersagen, wenn diese mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist oder der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist. Angestellte nach § 1 AngG dürfen weiterhin ohne Bewilligung des Dienstgebers weder ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen (Konkurrenzverbot nach § 7 AngG).

 

3. Aus-, Fort- und Weiterbildung

Für Aus-, Fort- und Weiterbildung, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit sind, gilt:

  • die Teilnahme ist Teil der Arbeitszeit.
  • die Kosten sind von dem/der Arbeitgeber:in zu tragen, sofern sie nicht von einem Dritten übernommen werden.

 

4. Benachteiligungsverbot und Motivkündigungsschutz

Arbeitnehmer:innen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit (Art 45 AEUV; RL 2014/54/EU) Gebrauch machen, dürfen deshalb nicht benachteiligt, gekündigt oder entlassen werden.

Weiters dürfen Arbeitnehmer:innen nicht gekündigt, entlassen oder sonst benachteiligt werden, wenn sie ihr Recht auf Aushändigung eines Dienstzettels, ihr Recht auf Mehrfachbeschäftigung oder ihre Rechte im Zusammenhang mit Aus-, Fort- und Weiterbildung geltend machen. Kündigungen, die aus diesem Grund ausgesprochen wurden, können angefochten werden (§ 15 AVRAG).

Achtung: Arbeitnehmer:innen haben nunmehr das Recht, binnen fünf Kalendertagen ab Zugang eine schriftliche Begründung für die Kündigung zu verlangen. Diese ist binnen fünf Kalendertagen ab Zugang des Verlangens auszustellen. Die Nichtausstellung beeinflusst die Wirksamkeit der Kündigung nicht.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Neuerungen!

Hauptansprechpartner

Bernhard Hainz
Christoph Wolf
Jens Winter
Andrea Potz
Partnerin
Wien
T +43 1 40443 5850
Daniela Krömer
Partnerin
Co-Head of the CMS Employment & Pensions Group
Wien
T +43 1 40443 2950

Autorin

Mirjam Holuschka
Mirjam Holuschka
Associate
Wien

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