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Gebührenbefreiung beim Eigenheimerwerb ab 01. April 2024

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Der Kauf einer Immobilie ist für den Käufer mit hohen Nebenkosten verbunden: Neben dem Kaufpreis und der Grunderwerbsteuer ist unter anderem auch die Eintragungsgebühr für die Verbücherung des Eigentumserwerbs sowie eines allfälligen Pfandrechts im Grundbuch zu bezahlen. Damit die Anschaffung von Wohnimmobilien zur Eigennutzung in Zukunft leichter zu finanzieren ist, wurden im Rahmen des Bau- und Wohnraumpaktes der Regierung die Kaufnebenkosten gesenkt. Mit 01. April 2024 trat die Gebührenbefreiung für den Erwerb von Eigenheimen in Kraft, die für Käufer eine Einsparung von bis zu EUR 11.500,- bedeuten kann.

Umfang der Gebührenbefreiung

Mit der Gebührenbefreiung entfällt die Grundbuchseintragungsgebühr für den Erwerb des Eigentums (1,1 % des Kaufpreises) oder des Baurechts (1,1 % vom Wert des Rechts), wenn der Erwerb der Immobilie dem dringenden Wohnbedürfnis des Erwerbers dient.

Zudem entfällt auch die Eintragungsgebühr von Pfandrechten (1,2 % des Pfandbetrags) zur Besicherung von Krediten, sofern diese zu mehr als 90 % für den Erwerb, die Errichtung oder die Sanierung der Wohnimmobilie aufgenommen wurden. Das dringende Wohnbedürfnis muss durch eine Hauptwohnsitz-Meldung und den Nachweis, dass der bisherige Wohnsitz aufgegeben wird, belegt werden.

Die Nachweise müssen 

  • gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag (wenn die Immobilie bereits bezogen wurde) oder
  • innerhalb von drei Monaten nach der Übergabe oder Fertigstellung der Wohnimmobilie erbracht werden (spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach der Grundbuchseintragung)

Werden die Nachweise nicht fristgerecht erbracht, wird die Gebühr nachträglich in voller Höhe vorgeschrieben. Beim Erwerb durch eine Miteigentümerschaft ist nur derjenige von der Gebühr befreit, der das dringende Wohnbedürfnis nachweisen kann.

Nicht unbegrenzt möglich

Die Gebührenbefreiung ist auf einen Kaufpreis oder Pfandbetrag von bis zu EUR 500.000,- begrenzt. Für jenen Anteil, der diesen Freibetrag übersteigt, ist die Gebühr vorzuschreiben. Übersteigt die Bemessungsgrundlage jedoch EUR 2 Mio., entfällt die Gebührenbefreiung zur Gänze (keine Gebührenbefreiung für Luxusimmobilien).

Darüber hinaus wird nur der entgeltliche Erwerb von Eigenheimen begünstigt – vererbte oder geschenkte Liegenschaften sind nicht in der Gebührenbefreiung inbegriffen.

Die Gebührenbefreiung gilt nur für Immobilienkäufe, die nach dem 31. März 2024 abgeschlossen werden, wenn der Antrag auf Einverleibung im Grundbuch zwischen dem 01. Juli 2024 und dem 30. Juni 2026 einlangt. Es genügt jedoch, wenn innerhalb dieser Frist eine Vormerkung für den Eigentumserwerb beantragt wird; dies gilt auch für die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung.

Mögliche Nachzahlungen

Wird innerhalb von fünf Jahren ab Übergabe oder Fertigstellung der Wohnimmobilie entweder das Eigentumsrecht daran aufgegeben oder entfällt das dringende Wohnbedürfnis des Erwerbers, werden nachträglich die Gebühren in voller Höhe vorgeschrieben.

Für weitere Fragen und gebührenrechtliche Optimierungen steht Ihnen das Team von CMS gerne zur Verfügung.

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