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Veröffentlichungen

Entdecken Sie zukunftsweisende Entwicklungen und juristische Einblicke von unseren Rechtsexpert:innnen aus allen Bereichen von CMS. Unsere Expert Guides sind von CMS Anwält:innen aus allen Jurisdiktionen verfasst, in welchen wir tätig sind. Diese können Sie sowohl online als auch offline lesen. Sie erhalten dort umfassende juristische Recherchen und Einschätzungen. Unsere Law-Now-Artikel bieten Ihnen rechtliche Analysen, Kommentare und Erkenntnisse, die Ihnen helfen, zukünftige Herausforderungen zu meistern.



Medienformate
Tätigkeitsbereiche
25/10/2023
Was bei einem Streik zu beachten ist
CMS NewsMonitor Arbeitsrecht  | Folge 27
09/08/2022
OGH: Doch keine volle Ur­laubs­er­satz­leis­tung bei unberechtigtem Austritt?
CMS NewsMonitor Arbeitsrecht - Folge 22
31/03/2022
Sustainable | Arbeit § Zeit
CMS Employment Snack 
17/12/2021
Kein ein­zel­ver­trag­li­cher Kün­di­gungs­schutz bei Kurzarbeit
CMS NewsMonitor Arbeitsrecht - Folge 16
16/12/2021
X-Mas Special 2021
Employment Snack
06/12/2021
Kündigungen während der Kurzarbeit sind zulässig
Laut dem Obersten Gerichtshof besteht für Arbeitnehmer kein individueller Kün­di­gungs­schutz. Die Gesamtzahl der Beschäftigten muss allerdings gleich bleiben
03/12/2021
Rechts­wirk­sam­keit von Kündigungen während Kurzarbeit geklärt!
CMS NewsMonitor Arbeitsrecht - Folge 15
30/11/2021
EuGH: Anspruch auf Ur­laubs­er­satz­leis­tung auch bei unberechtigtem Austritt
CMS NewsMonitor Arbeitsrecht - Folge 14
10/08/2021
So­zi­al­plan­leis­tun­gen dürfen an die Unterlassung einer Kün­di­gungs­an­fech­tung...
Sie interessieren sich für die neuesten Entwicklungen in den Be­rei­chen Da­ten­schutz und Ar­beits­recht? Mit dem CMS News­Mo­ni­tor er­fah­ren Sie alles, was Sie wissen müssen – klar, verständlich und praxisnah. Hier finden Sie die bereits erschienen Folgen:
07/07/2021
Kurzarbeit der Phase 5: Was gilt bei der neuerlich verlängerten Co­ro­na-Kurz­ar­beit?
Die Co­ro­na-Kurz­ar­beit wird erneut von 01.07.2021 bis 30.6.2022 verlängert (sogenannte „Kurzarbeit der Phase 5“). Nunmehr liegt auch die neue So­zi­al­part­ne­rIn­nen­ver­ein­ba­rung (im Folgenden kurz „SPV“) vor. Neu ist, dass – abhängig von der Betroffenheit der Unternehmen durch die Corona-Pandemie – zwischen zwei Modellen der Kurzarbeit unterschieden wird. Die wichtigsten Informationen dazu finden Sie hier: Modell 1: Für besonders betroffene Unternehmen Für Unternehmen, die im 3. Quartal 2020 einen Umsatzrückgang von mehr als 50 % im Vergleich zum 3. Quartal 2019 verzeichnet haben oder von einem verordneten Betretungsverbot betroffen sind, wird die Kurzarbeit der Phase 5 im Wesentlichen zu den gleichen Bedingungen wie in Phase 4 fort­ge­setzt: Ar­beit­ge­be­rIn­nen erhalten weiterhin die volle Kurz­ar­beits­bei­hil­fe. Vorerst wird die Beihilfe jedoch bis zur Anpassung des Antragstools im eAMS-Konto (das dann entsprechende Angaben der Unternehmen zum Umsatzrückgang im AMS-System ermöglichen wird) – wie in Modell 2 – monatlich um 15 % reduziert ausbezahlt. Die restlichen 15 % der Beihilfe sind gesondert im Rahmen eines Än­de­rungs­be­geh­rens zu beantragen. Die Arbeitszeit kann im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit auf 30 bis 80 % der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Eine Unterschreitung der Min­dest­ar­beits­zeit aus besonderen wirtschaftlichen Gründen ist bei Genehmigung durch die So­zi­al­part­ne­rIn­nen weiterhin möglich (Beilage 2 der SPV). Dieses Kurz­ar­beits­mo­dell gilt bis Ende Dezember 2021. Modell 2: Für alle anderen Unternehmen Für alle anderen Unternehmen gilt ein Kurz­ar­beits­mo­dell mit reduzierter Kurz­ar­beits­bei­hil­fe und höherer Min­dest­ar­beits­zeit als bis­her: Ar­beit­ge­be­rIn­nen erhalten im Vergleich zur Kurzarbeit der Phase 4 eine um 15 % reduzierte Kurz­ar­beits­bei­hil­fe. Die Arbeitszeit muss im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit 50 bis 80 % der bisherigen Arbeitszeit betragen. Eine Unterschreitung der Min­dest­ar­beits­zeit aus besonderen wirtschaftlichen Gründen ist bei Genehmigung durch die So­zi­al­part­ne­rIn­nen weiterhin möglich (Beilage 2 der SPV). Dieses Kurz­ar­beits­mo­dell gilt bis Ende Juni 2022.Für beide Kurz­ar­beits­mo­del­le gilt: Dauer der Kurzarbeit Es können höchstens 6 Monate Kurzarbeit beantragt werden. Antragstellung und Beratung Anträge auf Kurzarbeit der Phase 5 können beim AMS voraussichtlich ab 19.7.2021 gestellt werden. Kurzarbeit mit einem Beginn ab 1.7.2021 kann voraussichtlich rückwirkend bis 18.8.2021 beantragt werden. Ansonsten muss die Antragsstellung jeweils vor Beginn der Kurzarbeit erfolgen. Neu in die Kurzarbeit eintretende Betriebe, die zwischen 1.4.2021 und 30.6.2021 keine Kurzarbeit in Anspruch genommen haben, müssen zudem vor der Antragstellung, ein in der Regel 3-wöchiges Be­ra­tungs­ver­fah­ren mit dem AMS und den So­zi­al­part­ne­rIn­nen absolvieren. Nettoersatzraten bleiben gleich Unabhängig vom Modell der Kurzarbeit erhalten Ar­beit­neh­me­rI­in­nen bei Kurzarbeit weiterhin 80 bis 90 % ihres vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts. Verpflichtender Urlaubsverbrauch Für jeweils 2 angefangene Monate Kurzarbeit müssen Ar­beit­neh­me­rIn­nen nunmehr mindestens 1 Woche Urlaub verbrauchen, sofern der/die ArbeitnehmerIn über ein entsprechendes Urlaubsguthaben verfügt. Unterbleibt der Urlaubskonsum, obwohl ein Urlaubsanspruch besteht, darf das Unternehmen für die Kurz­ar­beits­bei­hil­fe in diesem Ausmaß keine Ausfallstunden verrechnen. Kurzarbeit und Frühwarnsystem Nunmehr können von der der Kurzarbeit auch Ar­beit­neh­me­rIn­nen ausgenommen werden, die beim AMS im Rahmen von Mas­sen­kün­di­gun­gen zum Frühwarnsystem gemäß § 45a AMFG angemeldet sind. Dies setzt die Zustimmung der So­zi­al­part­ne­rIn­nen voraus (Beilage 3 der SPV). Betreffend diese Per­so­nal­re­duk­ti­on gibt es während der Kurzarbeit auch keine Auffüllpflicht des Be­schäf­tig­ten­stan­des.  
17/05/2021
Whistleblowing: Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und Schutz wirt­schaft­li­cher...
NewsMonitor Arbeitsrecht - Folge 8
21/04/2021
Kurzarbeit – kein besonderer Bestandschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
NewsMonitor Arbeitsrecht - Folge 7